Zwangspensionierungsverfahren § 44 (PENV)

Definition

Im Rahmen eines Zwangspensionierungsverfahrens erhält der Beamte nur Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehaltes.

Verwendung

Der Beamte hat auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit und der damit verbundenen eingeschränkten Verwendung eine „gleichermaßen ermäßigte“ Arbeitszeit.

Diese wird in den Infotypen Sollarbeitszeit (Infotyp 0007) und Basisbezüge (Infotyp 0008) erfasst und führt zur Kürzung seiner Dienstbezüge.

Hinweis Hinweis

Abweichende Basisbezüge (Personalteilvorgang Abweichende Basisbezüge ) sind die Grundlage für die fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge und entsprechen den Basisbezügen (ruhegehaltfähige Dienstbezüge) bei einer regulären Festsetzung.

Ende des Hinweises