Zwangspensionierungsverfahren § 44 (PENV) Im Rahmen eines Zwangspensionierungsverfahrens erhält der Beamte nur Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehaltes.
Der Beamte hat auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit und der damit verbundenen eingeschränkten Verwendung eine „gleichermaßen ermäßigte“ Arbeitszeit.
Diese wird in den Infotypen
Sollarbeitszeit
(Infotyp 0007) und
Basisbezüge
(Infotyp 0008) erfasst und führt zur Kürzung seiner Dienstbezüge.
Hinweis
Abweichende Basisbezüge (Personalteilvorgang Abweichende Basisbezüge ) sind die Grundlage für die fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge und entsprechen den Basisbezügen (ruhegehaltfähige Dienstbezüge) bei einer regulären Festsetzung.
Für diese Personalvorgangsart stehen die folgenden Registerkarten mit den Personalteilvorgängen zur Verfügung: