Erziehungs-/Pflegezeiten § 50a,b,d,e

Definition

In diesem Personalteilvorgang (PTV) entscheiden Sie, um welche Art es sich bei einer zuschlagsrelevanten Zeit gemäß § 50a, b, d, e BeamtVG handelt.

Die Daten dieses PTV beziehen sich auf den Infotypen Erziehungs-/Pflegezeiten § 50a, b, d, e (Infotyp 0788).

Verwendung

Im PTV Erziehungs-/Pflegezeiten § 50a, b, d, e legen Sie fest, ob es sich bei einer zuschlagsrelevanten Zeit um eine Kindererziehungszeit oder Pflegezeit gemäß § 50a, b, d, e BeamtVG handelt.

Abhängig davon können Sie eine Bezugsperson zuweisen, sofern diese im Infotyp Familie/Bezugsperson (Infotyp 0021) als Familienangehörige oder Bezugsperson angelegt wurde.

Der Gültigkeitsbeginn ist der Beginn der Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

Weitere Informationen finden Sie in der F1-Hilfe der einzelnen Eingabefelder des PTV.