Standardbewertungsbereiche: Deutschland 
Verwendung
SAP liefert länderspezifische Bewertungspläne aus, die eine maximale Ausprägung unterschiedlicher Bereichstypen beinhalten. Sie können diese Bereiche in Ihren aktiven Bewertungsplan übernehmen, und Sie können Ihren Bewertungsplan um weitere individuelle Bewertungsbereiche erweitern.
Im Standardbewertungsplan für Deutschland sind die folgenden Bewertungsbereiche definiert:
Funktionsumfang
Handelsrecht (01)
Bei diesem Bereich handelt es sich um den Leitbereich, in dem in der Regel alle Geschäftsvorfälle gebucht werden. Wenn Sie steuerrechtliche Sonderabschreibungen als Sonderposten führen möchten, dürfen Sie in diesem Bereich nur die handelsrechtlich gebotene Abschreibung (also ohne Sonderabschreibung) führen.
Steuerliche Sonder-AfA zu handelsbilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten (02)
Dieser Bereich führt die steuerlichen Sonderabschreibungen. Er wird benötigt, um mit dem abgeleiteten Bereich 03 den Sonderposten nach Paragraph 281(1) HGB (Deutschland) oder den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 285(5) HGB (Deutschland) zu ermitteln. Damit in dem abgeleiteten Bereich diese Differenz exakt ermittelt werden kann, müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Bereiches zwingend mit denen des handelsrechtlichen Bereiches identisch sein. Außerdem ist dieser Bereich so definiert, daß er die Buchungswerte immer zwingend aus dem Bereich 01 (Handelsrecht) übernimmt. Wenn zusätzlich abweichende AHK für eine Steuerbilanz geführt werden sollen, ist dafür der Bewertungsbereich 15 zu verwenden.

Wenn Sie die steuerrechtlich begründeten Sonderabschreibungen als passivische Sonderposten darstellen, dürfen Sie die Abschreibungen dieses Bereiches nicht zusätzlich zu den handelsrechtlichen Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung buchen. Für die Einstellung bzw. Auflösung der Sonderposten ist der Bereich 03 zu verwenden.
Sonderposten aufgrund steuerrechtlicher Sonderabschreibungen (03)
Sonderposten können beispielsweise aufgrund folgender Vorgänge entstehen:
Der Bewertungsbereich 03 dient dem Ausweis der Sonderposten nach Paragraph 281(1) HGB oder der Unterschiedsbeträge nach Paragraph 285(5) HGB. Dieser Bereich ist ein aus den Bereichen 01 und 02 abgeleiteter Bereich. Das System speichert seine Werte nicht permanent, sondern ermittelt sie immer als Differenz aus den Bewertungsbereichen für steuerliche Sonderabschreibungen (02) und für das Handelsrecht (01). Die Einstellung bzw. Auflösung der Sonderposten aus diesem Bereich buchen Sie periodisch mit dem Programm für die Abschreibungsbuchungen auf die entsprechenden Passivkonten der Finanzbuchhaltung. Die Auflösung von Sonderposten aufgrund von Anlagenabgängen buchen Sie mit einem weiteren speziellen Report (Periodische Arbeiten
® Bestandsbuchung).Dieser Bereich ist so eingerichtet, daß der Buchwert der Anlagen immer negativ oder Null sein muß. Dies bedeutet, daß der Restbuchwert in dem Bereich für steuerliche Sonderabschreibung (02) immer kleiner oder gleich dem Restbuchwert im Handelsrecht sein muß. Daher sollten in dem Bereich für steuerliche Sonderabschreibung keine Abschreibungsparameter eingegeben werden, die zu einem höheren Restbuchwert führen als im Handelsrecht. Andernfalls kürzt das Abschreibungsrechenprogramm automatisch die Abschreibung im Handelsrecht, soweit dies erforderlich und möglich ist.

Beachten Sie bitte, daß die Bestandskonten für steuerrechtliche Sonderposten direkt bebuchbar sein müssen (keine Abstimmkonten), während die Bestandskonten für passivisch dargestellte Investitionsfördermaßnahmen als Abstimmkonten definiert sein müssen (vgl. Passivische Behandlung von Fördermaßnahmen).
Vermögensbewertung (10)
In diesem Bewertungsbereich legen Sie Bewertungsrichtlinien für die Vermögensteuer fest. Der Bereich ist notwendig, wenn die vermögensrechtlichen Bewertungsrichtlinien durch keinen anderen Bewertungsbereich abgedeckt werden.
Steuerbilanz (15)
Dieser Bereich dient der Führung von Werten für eine von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz. Er kann unabhängig von der Handelsbilanz geführt werden. Wenn es außer der steuerlichen Sonderabschreibung keine Abweichungen in der Steuerbilanz gibt, ist dieser Bereich nicht notwendig, da die Steuerbilanz durch den Bereich "Steuerliche Sonder-Abschreibung zu handelsbilanziellen AHK" (02) ermittelt werden kann.
Kalkulatorische Abschreibungen (20)
In diesem Bereich werden die Anlagenwerte für Kostenrechnungszwecke geführt. Der ausgelieferte Bereich schreibt von Wiederbeschaffungswerten ab und wertet gleichzeitig die kumulierten Vergangenheitsabschreibungen auf. Die Abschreibung erfolgt unter den Restbuchwert Null und es werden kalkulatorischer Zinsen berechnet.
Konzernbilanz (HB2) in Hauswährung (30)
Wenn ein Unternehmen Teil eines Konzerns ist, der für die Bewertung des Anlagevermögens eigene Richtlinien hat, oder wenn Umbuchungen zwischen verbundenen Unternehmen brutto geführt werden sollen, wird ein eigener Bereich für die Konzernbewertung benötigt (vgl.
Geschäftsjahre und Perioden in der Anlagenbuchhaltung). Sie können in diesem Bereich sowohl Anschaffungs- und Herstellungskosten als auch Abschreibungs-Parameter abweichend vom bilanziellen Bewertungsbereich führen.Konzernbilanz (HB2) in Konzernwährung (31)
Dieser Bereich wird benötigt, wenn ein Unternehmen einem Konzern angehört, der in einer anderen Währung berichtet. Er wird in der Währung des Konzernunternehmens geführt. Damit die Differenzen aus unterschiedlicher Bewertung von der Differenz aus Währungsumrechnung eindeutig getrennt werden können, ist neben diesem Bereich auch der Bereich "Konzernbilanz in Hauswährung" notwendig. Die Abschreibungsparameter und Buchungswerte der beiden Konzernbereiche müssen dazu zwingend identisch sein. Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen im Abschnitt
Konsolidierungsanforderungen).Handelsbilanz (HB1) in Fremdwährung (32)
Dieser Bewertungsbereich wird ebenfalls im Rahmen der Konsolidierungsarbeiten benötigt, um die Zwischenerfolge aus Anlagentransfers korrekt ermitteln zu können.
Bereich für aktivisch abgesetzte Investitionsförderung (41)
Dieser Bereich stellt aktivisch abgesetzte Investitionsfördermaßnahmen dar. Diese Investitionsförderungen werden im Handelsrecht von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt. Wenn Sie auf ihren Anlagen nur eine Investitionsförderung führen, benötigen Sie diesen Bereich nicht, da die entsprechenden Buchungen aus dem handelsrechtlichen Bereich erfolgen kann. Wenn Sie auf einer Anlage mehr als eine Investitionsfördermaßnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die weiteren Maßnahmen in jeweils einem aktivischen Bereich führen und von dort in die Finanzbuchhaltung buchen.
Bereich für passivisch dargestellte Investitionsförderung (51)
Dieser Bereich stellt passivisch behandelte Investitionsförderungen dar. Die Maßnahmen werden als passiver Korrekturposten zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gebucht. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Handelsrecht werden nicht vermindert. Es erfolgt keine Buchung im handelsrechtlichen Bereich. Der passivisch geführte Förderbetrag kann analog zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Handelsrecht durch Abschreibung aufgelöst werden. Buchen Sie die Abschreibungen und die Bewegungen dieses Bereiches periodisch in die Finanzbuchhaltung.