Buchungskreisbezogene Ausprägungsmöglichkeiten 

Verwendung

Neben den Eigenschaften auf Bewertungsplanebene bestehen für jeden Bewertungsbereich buchungskreisbezogene Ausprägungsmöglichkeiten (Customizing: Bewertung allgemein).

Funktionsumfang

Betragsangaben

Bei den Betragsangaben handelt es sich um die Angaben zum Erinnerungswert, den Höchstbetrag für Geringwertige Wirtschaftsgüter, den Umstellwert bei degressiver Abschreibung und um die Vorschriften zum Runden von AHK und Restwert (Bewertung allgemein).

Bei Teilabgängen wird automatisch ein AfA-Neurechnen angestoßen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß der zurückbleibende Restbuchwert entsprechend gerundet wird (auch wenn die anteiligen Wertberichtigungen des abgehenden AHK-Betrages zu einem nicht gerundeten Buchwert führen würden).

Fremdwährungen

Die Währung des Leitbereiches muß identisch mit der Hauswährung des Buchungskreises sein. Weitere Bewertungsbereiche können in beliebigen Währungen geführt werden (Customizing: Bewertung allgemein ® Fremdwährungen). Vergleichen Sie bitte hierzu die Ausführungen im Abschnitt Konsolidierungsanforderungen.

Geschäftsjahresvariante

Grundsätzlich verwendet die Anlagenbuchhaltung dieselbe Geschäftsjahresvariante, wie das Hauptbuch. Bei besonderen Anforderungen, kann jedoch auch je Buchungskreis/Bewertungsbereich eine eigene Geschäftsjahresvariante verwendet werden (Customizing: Bewertung allgemein ® Angaben zum Geschäftsjahr - vgl. Geschäftsjahre und Perioden in der Anlagenbuchhaltung).

Verteilung der Abschreibung im Geschäftsjahr

Im allgemeinen erfolgt die Verteilung der Abschreibung gleichmäßig auf die einzelnen Perioden des Geschäftsjahres, das heißt jede Periode hat den gleichen Abschreibungsbetrag. Über eine buchungskreis/bereichsabhängige Customizing-Steuerung kann die Verteilung für jede Periode gewichtet werden, wie z.B. für die 4-4-5-Regel (Angaben zum Geschäftsjahr).

Angaben zur Vermögensbewertung

Sie können auf Buchungskreisebene festlegen, ob ein Bereich für die Vermögensbewertung herangezogen werden soll (vgl. Vermögensteuer).