!--a11y-->
Beispiel zum Prozess Vereinnahmung 
Dieses Beispiel veranschaulicht den Prozess Vereinnahmung. Die Inhalte des Beispiels basieren auf dem Beispiel zum Prozess Überwachung ruhender Konten und führen das dort beschriebene Szenario fort.
30 Jahre später: Wir schreiben das Jahr 2033. Frau Schäfers Girokonto hat noch immer den Aktivitätsstatus aufgegeben, da die Kundin keinen Kontakt mehr zur Musterbank pflegt.
Die Gesetze im Bundesstaat Hochland, in dem die Musterbank ihren Sitz hat, schreiben vor: Wenn seit dem letzten Kundenkontakt mehr als dreißig Jahre vergangen sind, verliert der Kontoinhaber den Anspruch auf den Kontensaldo. Wenn die Bank vergeblich versucht hat, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen, kann sie nach einer Wartezeit von 120 Tagen den Kontensaldo auf ein Verrechnungskonto transferieren.
Die Musterbank erzeugt am 26.05.2033 mit SAP Korrespondenz die mittlerweile dritte Benachrichtigung an die Korrespondenzempfängerin Frau Schäfer. Da sie auch auf diesen Brief nicht reagiert, erhält Frau Schäfers Girokonto am 26.09.2033 vom Account-Management-System den Aktivitätsstatus vereinnahmt. Jetzt kann es weder durch einen kundeninitiierten Zahlungsposten noch durch Kundenkontakt reaktiviert werden.
Die Gesetze des Bundesstaates Hochland verpflichten zur Erstellung eines vorläufigen Berichtes am 31.10. des Jahres. Dieser muss alle Girokonten auflisten, die am 1.10. des Jahres zur Vereinahmung vorgesehen sind. Die Musterbank erstellt in der Business Intelligence einen Bericht über alle im Jahr 2033 zu vereinnahmenden Girokonten und übermittelt die Informationen an die zuständige Behörde. Der Bericht berücksichtigt alle Girokonten, die zum Referenzdatum einen Aktivitätsstatus haben, der im Customizing des Account Management das Kennzeichen relevant für Vereinnahmung hat.
Bereits am 28.09.2033, zwei Tage, nachdem Frau Schäfers Girokonto den Aktivitätsstatus vereinnahmt erhält, transferiert die Musterbank den auf dem Konto befindlichen Saldo von mittlerweile 176,98 € zuerst auf ein eigenes Verrechnungskonto und anschließend auf ein Konto der zuständigen Behörde.
Auch dabei muss sie geltendes Recht beachten: Die Gesetze im Bundesstaat der Musterbank schreiben vor, dass die vereinnahmten Salden auf Konten des Bundesstaates, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat, zu transferieren sind. Da als Adresse der Kontoinhaberin der Ort Bergdorf im Bundesstaat Flachland angegeben ist, überweist die Musterbank den Kontosaldo auf ihr Verrechnungskonto GIRO_1. Dieses Verrechnungskonto sammelt die Beträge aller im laufenden Jahr vereinnahmten Girokonten, deren Kontoinhaber als Adresse den Bundesstaat Flachland angegeben haben. Anschließend transferiert die Musterbank die vereinnahmten Beträge vom Verrechnungskonto GIRO_1 auf ein Konto des Bundesstaates Flachland.
Noch am selben Tag, an dem die Vereinnahmung des Girokontos verbucht wird, löst die Musterbank Frau Schäfers endgültig nicht mehr benötigtes Konto auf. Als Kündigungsgrund gibt sie Vereinnahmung an. Das System speichert den 30.09.2033 als Datum der Kontoauflösung.
Die Gesetze verpflichten die Musterbank zur Erstellung eines zweiten Berichtes am 15.12. des Jahres. Dieser muss alle Girokonten des Bundesstaates Tiefland auflisten, die bis zum 1.10. des Jahres aufgrund von Vereinnahmung aufgelöst wurden. Die Musterbank erstellt in der Business Intelligence einen Bericht über alle im Jahr 2033 zu vereinnahmenden Girokonten und übermittelt die Informationen an die zuständige Behörde. Auch Informationen zu Frau Schäfers Girokonto wie Kontonummer, Höhe des vereinnahmten Betrages und letzte Adresse der Kontoinhaberin finden sich in dem Bericht.
