Folgende Voraussetzungen müssen für den Ausgleich von Posten erfüllt sein:
Das Konto muß mit Offene-Posten-Verwaltung geführt werden.
Sie müssen mindestens die Konten, für die ein automatisches Ausgleichen möglich sein soll, im Customizing des Finanzwesens definiert haben.
Der auszugleichende Posten darf keine Buchung auslösen, z.B. Skonto oder Kursdifferenzen.
Beim Posten darf es sich nicht um einen Sonderhauptbuchvorgang handeln. Diese Posten sind mit speziellen Funktionen auszugleichen. Weitere Informationen zum Ausgleichen von Sonderhauptbuchvorgängen erhalten Sie in Sonderhauptbuchvorgänge: Anzahlungen und Bürgschaften .