
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile
Die Berechnung der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung zu den einzelnen Sozialversicherungssparten (KV, RV, AV, PV) erfolgt entweder
Pro SV-Sparte (KV, RV, AV, PV) wird der Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) prozentual vom jeweiligen Bemessungsbrutto ermittelt.
Die Beitragssätze in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind einheitliche Prozentsätze, die vom Gesetzgeber vorgegeben sind.
Die Beitragssätze in der Krankenversicherung werden von der jeweiligen Krankenkasse durch deren Satzung festgelegt. Im SAP-System werden daher, jeweils pro Krankenkasse, folgende Beitragssätze hinterlegt:

Die Beitragssätze werden in der Sicht V_T5D1I (Prozentsätze für Beiträge zur Krankenversicherung) gepflegt.
Für Mitarbeiter, die freiwillig oder freiwillig ermäßigt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden die Beiträge zur Krankenkasse anhand von Beitragsklassen ermittelt. Hierzu sind für die einzelnen Krankenkassen Beitragsklassen und Festbeträge hinterlegt.
Für Mitarbeiter, die freiwillig ermäßigt in der gesetzlichen Krankenversicherung und freiwillig in der Pflegeversicherung versichert sind, werden auch die Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung anhand einer Beitragsklasse ermittelt. Auch hier sind für die einzelnen Krankenkassen Beitragsklassen und Festbeiträge hinterlegt.
Für privat versicherte Mitarbeiter und Mitarbeiter mit einer Zusatzversorgung (z.B. Presseversorgung der Verleger und Journalisten-Organisationen, kurz: PVW) werden die Beiträge ebenfalls über Beitragsklassen ermittelt.

Die Beitragsklassen werden in der Sicht V_T5D1O (Festbeiträge für Krankenversicherung) gepflegt.

Welche der Prozentsätze oder Beitragsklassen zur SV-Berechnung für den Mitarbeiter herangezogen werden, bestimmen die SV-Schlüssel des Mitarbeiters aus dem Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013) bzw. die Daten aus den Infotypen Zusatzversorgung Deutschland (0126) und SV-Zusatzversorgung Deutschland (0079).
Die in der Abrechnung ermittelten Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteile werden in Sekundärlohnarten abgestellt und im Abrechnungsprotokoll ausgewiesen. Es entstehen jeweils Sekundärlohnarten für die einzelnen SV-Sparten, unterschieden nach:
Permanenz
In der Regel zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des SV-Beitrages, wobei der Arbeitgeberanteil steuer- und beitragsfrei ist. Bei privat versicherten Mitarbeitern wird der Arbeitgeberanteil als Zuschuß gezahlt. Der Arbeitgeberzuschuß ist hier in der Höhe durch die Hälfte des gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrages begrenzt. Steuer- und beitragsfrei ist jedoch nur die Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrages. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig den gesetzlichen Höchstbetrag und liegt dieser Höchstbetrag über der Hälfte des Gesamtbetrages, so ist die Differenz steuer- und beitragspflichtig.
In der Standardeinstellung ist im SAP-System eine Permanenzberechnung aktiv. Hierbei wird zunächst nur der steuer- und SV-freie Arbeitgeberanteil ausgezahlt. Der Restbetrag wird in einer Sekundärlohnart abgespeichert. Bei der Verbeitragung eines Bezugs, bei dem der Pflichtbeitrag des Arbeitgebers höher liegt als der freiwillige, vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuß, wird der fehlende Betrag mit dem Restbetrag aus der Permanenzrechnung verrechnet.
Im SAP-System
Als Standardeinstellung ist die monatliche Permanenzberechnung aktiv. Es kann, für die Sozialversicherungssparten Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, zwischen verschiedenen Verfahren zur Permanenzberechnung gewählt werden:
Monatliche Permanenzberechnung:
Es wird gegebenenfalls in jedem Monat ein Permanenzausgleich berechnet.
Permanenzberechnung bei Einmalzahlung:
Es wird nur bei Einmalzahlungen ein Permanenzausgleich berechnet.
Die Permanenzberechnung erfolgt in Abhängigkeit der Stammdaten eines Mitarbeiters. Eine Permanenzberechnung wird nur für Mitarbeiter durchgeführt, für die im Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013) das Sekundärattribut 25 (befreit unter Jahresentgeltgrenze) vergeben ist.

Weitere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Kapitel Sozialversicherung. Dort werden Ihnen alle relevanten Tabellen zum Einrichten der Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Pflege angeboten.
Sekundärlohnarten:
Krankenversicherung: /350: KV-AN-Anteil, lfd.Entgelt/351: KV-AG-Anteil, lfd.Entgelt /352: KV-AN-Anteil, Einmalzahlungen /353: KV-AG-Anteil, Einmalzahlungen
Rentenversicherung /360: RV-AN-Anteil, lfd.Entgelt /361: RV-AG-Anteil, lfd.Entgelt /362: RV-AN-Anteil, Einmalzahlungen /363: RV-AG-Anteil, Einmalzahlungen |
Pflegeversicherung: /3Q0: PV-AN-Anteil,lfd.Entgelt/3Q1: PV-AG-Anteil,lfd.Entgelt /3Q2: PV-AN-Anteil,Einmalzahl. /3Q3 PV-AG-Anteil,Einmalzahlung
Arbeitslosenversicherung: /370: AV-AN-Anteil, lfd.Entgelt /371: AV-AG-Anteil, lfd.Entgelt /372: AV-AN-Anteil, Einmalzahlung /373: AV-AG-Anteil, Einmalzahlung |
Sozialversicherungspflichtige Arbeitgeberanteile:
/31U: SV-Pfl. RV-AG-Anteil laufend/31V: KV-Pfl. AV-AG-Anteil laufend /31W: SV-Pfl. KV-AG-Anteil laufend /31X: SV-Pfl. AV-AG-Anteil laufend /31Y: AV-Pfl. KV-AG-Anteil laufend /31Z: AV-Pfl. RV-AG-Anteil laufend /33U: SV-Pfl. RV-AG-Anteil EZ Märzklausel /33V: KV-Pfl. AV-AG-Anteil EZ Märzklausel /33W: SV-Pfl. KV-AG-Anteil EZ Märzklausel /33X: SV-Pfl. AV-AG-Anteil EZ Märzklausel /33Y: AV-Pfl. KV-AG-Anteil EZ-Märzklausel /33Z: AV-Pfl. RV-AG-Anteil EZ Märzklausel |
/32U: SV-Pfl. RV-AG-Anteil Einmalz./32V: KV-Pfl. AV-AG-Anteil Einmalz. /32W: SV-Pfl. KV-AG-Anteil Einmalz. /32X: SV-Pfl.i. AV-AG-Anteil Einmalz. /32Y: AV-Pfl. KV-AG-Anteil Einmalz. /32Z: AV-Pfl. RV-AG-Anteil Einmalz. |
Steuerpflichtige Arbeitgeberanteile:
/38A: Stpfl. SV-AG-Anteil lfd./38B: Stpfl. KV-AG-Anteil lfd. /38C: Stpfl. RV-AG-Anteil lfd. /38D: Stpfl. AV-AG-Anteil lfd. /38E: Stpfl. SV-AG-Anteil Ein. /38F: Stpfl. KV-AG-Anteil Ein. /38G: Stpfl. RV-AG-Anteil Ein. /38H: Stpfl. AV-AG-Anteil Ein.
|
/38K: pauschalverst.SV-AG-Ant./38L: pauschalverst.KV-AG-Ant. /38M: pauschalverst.RV-AG-Ant. /38N: pauschalverst.AV-AG-Ant. /3QO: Stpfl. PV-AG-Anteil lfd /3QP: Stpfl. PV-AG-Anteil Ein /3QQ: pauschalverst.PV-AG-Ant |
Lesen Sie:
Technischer Ablauf der SV-Berechnung