Einzelabschlußdaten in Haus- oder Konzernwährung 

Bei der Erfassung der Einzelabschlußdaten kann hinsichtlich der zu erfassenden Währungen zwischen verschiedenen Konstellationen unterschieden werden.

Erfassung inländischer Gesellschaften

Bei inländischen Gesellschaften entspricht die lokale Währung der Gesellschaftsdaten der Konzernwährung. In diesem Fall werden die Einzelabschlußdaten in Hauswährung erfaßt. Diese Hauswährungswerte werden vom System automatisch auch als Konzernwährungswerte übernommen. Konsolidierung und Konzernauswertungen erfolgen auf der Basis der Konzernwährungswerte.

Eine Umrechnung der Einzelabschlußdaten ist hier nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um die Einzelabschlußdaten einer quotal einzubeziehenden Gesellschaft. Sehen Sie hierzu Quotenkonsolidierung.

Erfassung ausländischer Gesellschaften in Hauswährung

Bei ausländischen Gesellschaften unterscheidet sich i.d.R. die lokale Währung der Gesellschaft von der Konzernwährung. Die Erfassung erfolgt i.d.R. in Hauswährung. Die Währungsumrechnung liefert die Werte in Konzernwährung, auf denen Konsolidierung und Konzernauswertungen weiter aufsetzen.

Erfassung ausländischer Gesellschaften in Konzernwährung

Die Einzelabschlußdaten ausländischer Gesellschaften können auch in Konzernwährung erfaßt werden. Die Durchführung der Umrechnung ist hier nicht erforderlich.

In diesem Fall ist bei der Erfassung der Einzelabschlußdaten von quotal einzubeziehenden Gesellschaften zu beachten, daß die Werte quotiert eingegeben werden müssen.

Falls für einzelne Positionen (z.B. Forderungen) eine zusätzliche Erfassung in Transaktionswährung durchgeführt werden soll, ist zu beachten, daß bei Quotengesellschaften die Werte in Transaktionswährung nichtquotiert, also zu 100% zu erfassen sind.

Erfassung der Gesellschaften in Hauswährungskonzernen

Die Erfassung der Gesellschaften erfolgt bei Hauswährungskonzernen (siehe Teilkonzernpflege) in Hauswährung. Konsolidierung und Auswertungen werden auf der Basis der Hauswährungswerte durchgeführt.

Hauswährungskonzerne sollten nur gebildet werden, wenn keine der Gesellschaften quotal einzubeziehen ist, da ansonsten die Hauswährungswerte quotal erfaßt werden müßten. Bei Vorhandensein von Quotengesellschaften ist es vielmehr sinnvoll, ein neues Ledger einzurichten, in dem die Ledgerwährung der Konzernwährung entspricht. Es handelt sich dann um die Erfassung inländischer Gesellschaften, wie oben beschrieben.