Übertragene Rücklagen 

Einsatzmöglichkeiten

Die Komponente "Übertragene Rücklagen" ermöglicht die Übertragung von stillen Reserven, die in Form von Mehrerlösen bei der Veräußerung von Anlagen aufgedeckt wurden, auf Ersatzwirtschaftsgüter. Die Veräußerungsgewinne mindern dabei die Abschreibungsbasis der neuangeschafften Anlagen oder werden als passivischer Sonderposten dargestellt.

Werden derartige stille Reserven im Jahr ihrer Aufdeckung nicht übertragen, weil es an geeigneten Neuanschaffungen fehlt, kann in dem betreffenden Jahr eine Rücklage gebildet werden (Rücklageneinstellung), um den Veräußerungsgewinn nicht gewinnwirksam werden zu lassen (in Deutschland: 6b-Rücklage). Diese Rücklage ist in den folgenden (zwei) Jahren auf die in dieser Zeit angeschafften Wirtschaftsgüter zu übertragen.

Funktionsumfang

Im System FI-AA ist es möglich, die Übertragung von Rücklagen auf Ersatzbeschaffungen in der Anlagenbuchhaltung zu buchen. Die Einstellung der durch Anlagenverkäufe erwirtschafteten Mehrerlöse in den Sonderposten mit Rücklageanteil muß manuell im System FI (Hauptbuch) erfolgen.

Die auf Anlagen übertragenen Rücklagen sind getrennt von den AHK verwalt- und abschreibbar.

Beachten Sie bitte, daß sich die folgenden Ausführungen auf den Standardbewertungsplan für Deutschland beziehen (vgl. Standardbewertungsbereiche: Deutschland). Andere Länder, in denen die Übertragung von Rücklagen zulässig ist (z.B. Australien), benötigen für die Darstellung der Rücklagen analoge Bewertungsbereiche.

Die wertmäßige Darstellung der auf eine Anlage übertragenen Rücklagen ist im System auf folgende Arten möglich:

Aktivische Darstellung

Bei dieser Variante werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten um den übertragenen Betrag gekürzt und die maschinell errechneten Werte für Normal- und Sonderabschreibung von den verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet. Die auf Anlagen übertragenen Rücklagen sind hier also nicht getrennt von den eigentlichen AHK ausweisbar.

Hierfür genügt es, den Bereich "Handelsrecht" (01) und (soweit vorhanden) den Bereich "Steuerrechtliche Sonderabschreibung zu handelsbilanziellen AHK" (02) so zu definieren, daß sie die Wertführung von übertragenen Rücklagen zulassen. Der Bereich "Sonderposten" (03) benötigt diese Option nicht, da die Übertragung in den Bereichen 01 und 02 in gleicher Höhe erfolgen muß und dadurch die Differenzbildung eliminiert wird. Verwenden Sie deshalb bei der Buchung der Rücklagenübertragung eine Bewegungsart, die sowohl den Bereich 01 als auch den Bereich 02 bebucht. Geben Sie in Ihren Kontenfindungen für den handelsrechtlichen Bereich die entsprechenden Konten für die Übertragung von Rücklagen an:

Passivische Darstellung

Diese Variante ermöglicht es, die übertragenen Rücklagen in der Bilanz als passivische Wertberichtigungen darzustellen. Die Berechnung der Abschreibungen im Handelsrecht erfolgt dann auf der Basis der ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Im einzelnen ergeben sich dabei folgende Möglichkeiten:

Wenn Sie in der Finanzbuchhaltung kontenmäßig nicht zwischen Sonderposten durch übertragene Rücklagen und Sonderposten aufgrund sonstiger steuerlicher Sonderabschreibungen (z.B. Sonderabschreibungen gemäß Fördergebietsgesetz) unterscheiden, können Sie für die Darstellung der Rücklagen den Bereich "Sonderabschreibungen zu handelsbilanziellen AHK" (02) und den abgeleiteten Bereich "Sonderposten" (03) verwenden. Beachten Sie jedoch, daß das System hier bei der Rücklagenübertragung die Konten des Bereichs 03 "Aufwand aus Einstellung in die Sonderposten" und "Sonderpostenbestandskonto" bebucht.

Erlauben Sie im Bereich 02 und 03 die Wertführung von übertragenen Rücklagen und buchen Sie die Rücklagen mit einer Bewegungsart, die nur den Bereich 02 bebucht. Das System stellt die Rücklagen dann im Bereich 03 als Sonderposten dar und bucht die Übertragung und Auflösung der übertragenen Rücklage automatisch mit dem AfA-Buchungslauf auf die entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung.

Wenn Sie die übertragenen Rücklagen in der Finanzbuchhaltung auf einem eigenen Konto führen möchten, müssen Sie einen weiteren Bewertungsbereiche definieren (beliebiger Schlüssel - z.B. 04). Dieser Bereich hat die Aufgabe, nur die übertragenenen Rücklagen (ohne AHK) zu führen. Die Auflösung der Rücklagen erfolgt durch Normalabschreibung.

Beachten Sie bei der Systemkonfiguration folgendes:

Stellen Sie sicher, daß der Bereich 04 keine Investitionsförderungen führen darf (FI-AA-Customizing: Spezielle Bewertungen ® Investitionsförderungen).

In das Konto "Wertberichtigung Normalabschreibung" müssen Sie das Rücklagenbestandskonto eintragen, in das Konto "Aufwand Normalabschreibung" das Konto Ertrag aus Auflösung Rücklage.

Buchen Sie mit diesen Bewegungsarten die Rücklagen ausschließlich in den Bereich 04.

Beachten Sie, daß die betroffenen Anlagen im Bereich 01 und 04 dieselben Abschreibungsparameter haben müssen, um eine parallele Abschreibung der AHK und der Rücklagen zu gewährleisten.

Wenn Sie die Werte vom Bereich Handelsrecht mit den Rücklagenübertragungen zusammen betrachten möchten, muß ein weiterer, abgeleiteter Bereich (05) definiert werden, der sich additiv aus Handelsrecht und dem Bereich 04 ergibt.