Gesamtabrechnung einer Investitionsmaßnahme 

Verwendung

Unter Gesamtabrechnung ist hier das Abrechnen einer Investitionsmaßnahme bei Fertigstellung zu verstehen. Abgerechnet werden dabei die Beträge, die auf Anlage im Bau belastet wurden. Das System führt die Gesamtabrechnung durch, sobald eine Investitionsmaßnahme den Status technisch abgeschlossen besitzt. Die Gesamtabrechnung kann auf mehrere, unter Umständen verschiedene Empfänger erfolgen. Im allgemeinen sind diese Empfänger eine oder mehrere Anlagen.

Funktionsumfang

Vor der Verbuchung der Gesamtabrechnung müssen Sie für die betroffenen Investitionsmaßnahmen Abrechnungsvorschriften erfassen. Auch für die Gesamtabrechnung können Sie einzelpostengenaue und pauschale Abrechnungsvorschriften festlegen. Vergleichen Sie hierzu bitte die Ausführungen im Abschnitt Abrechnungsvorschriften. Im allgemeinen sind jedoch für die Gesamtabrechnung pauschale Aufteilungsregeln ausreichend.

Gesamtabrechnung

Aus der Stammdatenpflege zu Aufträgen oder PSP-Elementen können Sie eine Anlage anlegen. Das System erzeugt dann automatisch eine Gesamtabrechnungsvorschrift mit der Äquivalenziffer 1 und der angelegten Anlage als Empfänger.

Teilaktivierungen

Insbesondere bei umfangreichen Investitionsmaßnahmen werden oft bestimmte Teile zeitlich nacheinander in Betrieb genommen. In diesem Fall können Sie Abrechnungsvorschriften für die Gesamtabrechnung definieren, die in Summe weniger als 100 % ergeben. Für die Teilaktivierung gibt es auch eine entsprechende Verarbeitungart (siehe Abrechnung). Diese Verarbeitungsart ermöglicht es, Beträge von Investitionsmaßnahmen auf fertige Anlagen abzurechen, obwohl die Investitionsmaßnahme per Status noch nicht technisch abgeschlossen ist.

Nach dem Buchen der Abrechnung können Sie die benutzten Aufteilungsregeln nicht mehr ändern. Sie können aber neue Aufteilungsempfänger für den noch offenen Restbetrag hinzugefügen. Wenn dieser Restbetrag wiederum aufgeteilt werden soll, sind die Prozentsätze immer auf diesen noch offenen Betrag und nicht auf den ursprünglichen Gesamtbetrag zu beziehen.

Beachten Sie bitte, daß Sie in den Abrechnungsvorschriften für Teilaktivierungen die Periode angeben müssen, ab der die Vorschrift gültig ist (ab/bis = identisch).

Gesamtabrechnung auf CO-Empfänger

Grundsätzlich sollten bereits auf eine Anlage im Bau aktivierte Belastungen nicht mehr in die Kostenrechnung abgerechnet werden, da sie unter Umständen bereits als Aktiva ausgewiesen wurden. Für Korrekturzwecke können jedoch in den Aufteilungsregeln für die Gesamtabrechnung auch CO-Empfänger angegeben werden. Dabei lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

Grundsätzlich können nur Belastungen aus dem laufenden Jahr an CO-Empfänger abgerechnet werden, da Belastungen aus dem Vorjahr keine kostenrechnerische Relevanz für Perioden im aktuellen Geschäftsjahr haben dürfen. Dies würde einen inkorrekten Ausweis im Anlagengitter zur Folge haben. Diese Belastungen des laufenden Jahres können Sie mit der gewöhnlichen Abrechnungstransaktion unter Angabe des jeweiligen CO-Abrechnungsempfängers abrechnen.

Wenn Sie dennoch Korrekturbelastungen aus dem Vorjahr auf CO-Empfänger abrechnen möchten, entspricht dies einem Abgang aus dem Anlagevermögen, da diese Belastungen ja im Rahmen des letzten Jahresabschlusses bereits auf eine Anlage im Bau abgegrenzt wurden. Deshalb ist es hier für den korrekten Ausweis im Anlagengitter erforderlich, die Belastungen auf eine Anlage abzurechen. In der Komponente Anlagenbuchhaltung müssen Sie dann auf diese Anlage einen Abgang mit der Bewegungsart Stornozugang im Folgejahr buchen. Das Gegenkonto zu dieser Buchung ist ein Aufwandskonto und entspricht damit einer Kostenart, so daß die kostenrechnerische Relevanz des Geschäftsvorfalles gewährleistet ist.

Mengenfortschreibung

Sie haben bei Abrechnung in die Anlagenbuchhaltung die Möglichkeit, die Menge von Anlagen im Bau auch in den Anlagenstammsatz zu übernehmen. Die Mengenfortschreibung können Sie für summarisch geführte Objekte durchführen; für die Aktivierung einzelpostenweise geführter Investitionsmaßnahmen gibt es keine Fortschreibung der Menge.

Sie müssen die gleiche Mengeneinheit hinterlegen im:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Feld Menge im Anlagenstammsatz aktualisiert, wenn die Belastungskostenart dieselbe Mengeneinheit führt. Bei der Gesamtabrechnung wird die Menge gemäß der Abrechnungsvorschrift aufgeteilt. Allerdings kann bei der Abrechnung selbständiger Anlagen im Bau keine Mengenfortschreibung durchgeführt werden.

Eine mengenmäßige Aufteilung in der Abrechnunsvorschrift ist derzeit nicht möglich.