Gesetzliche Grundlagen zur Vorsteuerberichtigung

Folgende gesetzliche Grundlagen gelten für die Vorsteuerberichtigung laut Umsatzsteuergesetzbuch (UStG) und Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV):

  • Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges.

  • Wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, dann ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, soweit die Bagatellgrenzen überschritten werden.

  • Änderung der Verhältnisse bedeutet:

    • tatsächliche Nutzung weicht von der dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten (geplanten) Nutzung ab

    • Veräußerung oder Entnahme von (verwendungsfähigen) Wirtschaftsgütern (außer Geschäftsveräußerungen)

    • Änderung des steuerlichen Status des Unternehmens

Die Berichtigungen betreffen folgenden Zeitraum :

  • Beginn der Berichtigung:

    erstmalige tatsächliche Verwendung; bei versetztem Verwendungsbeginn Berichtigung nur für die bereits verwendeten Teile

  • Dauer:

    fünf Jahre ; bei Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen: zehn Jahre

  • monatliche Berichtigung unter Beachtung der Bagatellgrenzen

  • Bei einmaliger Verwendung zur Umsatzerzielung (Kauf eines Grundstückes, keine Nutzung, nur Weiterverkauf) erfolgt die Berichtigung in einer Summe zum Zeitpunkt der Verwendung.

Für folgende Objekte oder Leistungen kann die Vorsteuer abgezogen und berichtigt werden:

  • Anlagevermögen

  • Umlaufvermögen z.B. Grundstückserwerb, -verkauf

  • Einbauten (auch wenn sie nicht Wert erhöhend sind), sobald sie nicht selbständig nutzungsfähig sind, z.B. Klimaanlagen, Einbauküchen, Balkone, Aufzüge, usw.

  • Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut erbracht werden, auch wenn sie nicht zu einer Werterhöhung führen; z.B. Fassadenanstrich, Generalüberholung der Heizung, Generalsanierung, usw.

  • Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftgut erbracht werden, z.B. Gutachterkosten, Lizenzen, Computerprogramme, usw.

    Hinweis Hinweis

    Die genannten Objekte und Leistungen fassen Sie im SAP-System im so genannten Berichtigungsobjekt zusammen.

    Ende des Hinweises

Ausgeschlossen von der Vorsteuerberichtigung sind Leistungen, die sich im Zeitpunkt des Bezuges verbrauchen, z.B. Reinigungsarbeiten, Gartenpflege.