Vertragsbemessungen

Definition

Bemessungen, die sich auf den Immobilienvertrag und nicht nur auf die (Miet-) Objekte des Vertrages beziehen.

Verwendung

Vertragsbemessungen können Sie bspw. für folgende Funktionen nutzen:

  • Für die Berechnung eines Konditionsbetrages einer gemeinschaftlich genutzten Fläche soll nicht der gesamte Bemessungswert eines Objektes, sondern nur der Bemessungswert, der dem Vertrag im Hinblick auf dieses Objekt zugeordnet ist, herangezogen werden.

  • Eine Bemessung, die als Umlagekriterium für die Nebenkostenabrechnung dient, ist nicht absolut auf dem Mietobjekt festgelegt, sondern wird durch den Vertrag bestimmt.

    Beispiel:

    Anzahl der Personen, nach der z.B. Müllgebühren umgelegt werden.

  • Für die Berechnung eines Konditionsbetrages soll ein Bemessungswert, der sich auf den Vertrag und nicht auf ein Objekt bezieht, herangezogen werden.

    Beispiel:

    Pro Benutzer der Kantine wird ein Festbetrag fällig. Die Anzahl der Kantinennutzer wird auf dem Vertrag (objektunabhängig) angegeben.

  • Die im Immobilienvertrag vereinbarte Fläche weicht von der tatsächlichen Fläche des gemieteten Objekts ab.

    Beispiel:

    Sie möchten einen Vertrag vereinbaren, der sich auf eine Fläche von 100m² beziehen soll, während die tatsächliche Fläche des Mietobjekts nur 98 m² beträgt. In diesem Fall können Sie die vertraglich vereinbarte Fläche auf dem Mietvertrag anpassen (auf 100m²) und können Konditionen, die auf dieser Fläche basieren, vereinbaren.

Integration

Konditionen:

Wenn Sie Vertragsbemessungen definiert haben, dann können Sie Konditionen dazu anlegen. Legen Sie dann in der Berechnungsvorschrift fest, dass die Vertragsbemessungen Grundlage der Berechnung sein sollen. Weitere Informationen finden Sie unter Konditionen festlegen und zuordnen .

Nebenkostenabrechnung:

Wenn Sie Vertragsbemessungen definiert haben, dann können Sie diese als Umlagekriterium für die Nebenkostenabrechnung verwenden. Weitere Informationen finden Sie unter Nebenkostenumlage .