Frankreich: Besonderheiten der Archivierung von Abrechnungsergebnissen (PY)

Bei der Archivierung von Abrechnungsergebnissen gelten für Frankreich grundsätzlich die allgemeinen Aussagen zu Archivierungsdatum und Rückrechnungsgrenze .

Abstand zwischen Archivierungsdatum und Rückrechnungsgrenze

Der Abstand zwischen Archivierungsdatum und Rückrechnungsgrenze wird durch folgende Faktoren bestimmt:

  • Rückrechnungen

    Im Standard ist vorgesehen, dass Rückrechnungen innerhalb des aktuellen Kalenderjahrs und in die beiden Kalenderjahre vor dem aktuellen Jahr möglich sind. Wenn Sie Abrechnungsergebnisse archivieren, schlägt das System daher eine Rückrechnungsgrenze vor, die diesen Bedingungen entspricht. Sie können jedoch auch eine spätere Rückrechnungsgrenze wählen. Rückrechnungen müssen aber mindestens in das Kalenderjahr vor dem aktuellen Jahr möglich sein. Wenn Sie z.B. am 31.Januar2003 Abrechnungsergebnisse archivieren wollen, können Sie daher als späteste Rückrechnungsgrenze den 1.Januar2002 wählen.

    Achtung Achtung

    Das System schreibt die Rückrechnungsgrenze, die Sie bei der Archivierung für eine Archivierungsgruppe angeben, in den Infotyp Abrechnungsstatus (0003) der Personalnummern, die der Archivierungsgruppe zugeordnet sind. Dabei überschreibt es gegebenenfalls eine bereits vorhandene Rückrechnungsgrenze. Wenn Sie bei der Archivierung eine spätere als die vom System vorgeschlagene Rückrechnungsgrenze wählen, sollten Sie daher prüfen, ob für die entsprechenden Personalnummern wirklich keine Rückrechnungen bis zu einem früheren Datum mehr notwendig sind.

    Ende der Warnung.
  • Auswertungen

    Das System sieht vor, dass die Abrechnungsergebnisse aus zwei vollen Kalenderjahren vor der Rückrechnungsgrenze für Auswertungen zur Verfügung stehen müssen. Es sorgt dafür, dass Sie nur die Abrechnungsergebnisse archivieren können, die für solche Auswertungen nicht mehr benötigt werden. Wenn Sie als Rückrechnungsgrenze z.B. den 1.Januar2002 wählen, können Sie also Ihre Abrechnungsergebnisse bis zum 31.Dezember1999 archivieren.

    Hinweis Hinweis

    Das System für Auswertungen die Abrechnungsergebnisse aus zwei vollen Kalenderjahren. Wenn die Rückrechnungsgrenze am Ende eines Jahres liegt, z.B. am 1.Dezember2003, beträgt der Abstand zwischen Archivierungsdatum und Rückrechnungsgrenze daher fast drei Kalenderjahre: Die Abrechnungsergebnisse aus den Jahren 2001 und 2002 und zusätzlich die Abrechnungsergebnisse aus den elf Monaten des Jahres 2003 bis zur Rückrechnungsgrenze müssen im System verfügbar sein.

    Ende des Hinweises
Prüfung Ihrer Eingaben

Beim Anlegen einer Archivierungsgruppe können Sie entweder die Rückrechnungsgrenze oder das Archivierungsdatum angeben. Das System prüft Ihre Eingaben und reagiert entsprechend:

Ihre Eingabe

Das System

Rückrechnungsgrenze im aktuellen Jahr x oder im Jahr x–1 (außer dem 1.Januar des Jahres x–1)

fordert Sie auf, eine frühere Rückrechnungsgrenze anzugeben.

Rückrechnungsgrenze am 1.Januar des Jahres x–1

informiert Sie darüber, dass Ihre Rückrechnungsgrenze nicht mit der im Standard vorgesehenen übereinstimmt, und weist Sie auf die Auswirkungen hin.

Wenn Sie diese Meldung bestätigen, schlägt das System als Archivierungsdatum den 31.Dezember des Jahres x–4 vor. Diesen Vorschlag können Sie auf ein früheres Datum ändern, z.B. den 31.Dezember des Jahres x–5.

Rückrechnungsgrenze im Jahr x–2

schlägt als Archivierungsdatum den 31.Dezember des Jahres x–5 vor. Diesen Vorschlag können Sie auf ein früheres Datum ändern, z.B. den 31.Dezember des Jahres x–6.

Archivierungsdatum im aktuellen Jahr x oder im Jahr x–1, x–2 oder x–3

fordert Sie auf, ein früheres Archivierungsdatum einzugeben.

Archivierungsdatum im Jahr x–4

informiert Sie darüber, dass es aus Ihrem Archivierungsdatum eine Rückrechnungsgrenze berechnet, die nicht mit der im Standard vorgesehenen übereinstimmt. Es weist Sie auf die Auswirkungen hin.

Wenn Sie diese Meldung bestätigen, legt das System als Rückrechnungsgrenze den 1.Januar des Jahres x–1 fest. Diese Rückrechnungsgrenze können Sie nicht ändern.

Archivierungsdatum im Jahr x–5 oder früher

schlägt eine Rückrechnungsgrenze vor, die zwei volle Kalenderjahre nach dem Archivierungsdatum liegt. Bei einem Archivierungsdatum am 31.Dezember des Jahres x–5 also z.B. den 1.Januar des Jahres x–2.

Sie können diese Rückrechnungsgrenze auf ein späteres Datum ändern. Dabei muss zwischen der Rückrechnungsgrenze und dem aktuellen Jahr x jedoch immer mindestens ein volles Kalenderjahr liegen.