Abweichender Geschäftsjahresbeginn/-ende 
Verwendung
Grundsätzlich ist die Geschäftsjahresvariante im FI-Hauptbuch auf Ebene des Buchungskreises festgelegt. In der Anlagenbuchhaltung kann per Customizing eine hiervon abweichende Geschäftsjahresvariante hinterlegt werden (auf Buchungskreisebene oder Bewertungsbereichsebene). Jedoch muß Anfang und Ende der für die Anlagenbuchhaltung festgelegten Geschäftsjahresvarianten mit der Geschäftsjahresvariante des Buchungskreises übereinstimmen (vgl.
Abweichendes Geschäftsjahr für FI-AA).Aus unterschiedlichen Gründen kann darüberhinaus für bestimmte Bewertungsbereiche eine gänzlich vom Buchungskreis abweichende Geschäftsjahresvariante erforderlich sein. Dies bedeutet, daß nicht nur die Periodenaufteilung innerhalb des Geschäftsjahres abweicht, sondern auch der Anfang und das Ende des Geschäftsjahres. Beispielsweise kann für den Buchungskreis eine Geschäftsjahresvariante von April bis März gelten, während für die Konzernrechnungslegung oder für steuerliche Berichte eine Geschäftsjahresvariante von Januar bis Dezember notwendig ist.
Funktionsumfang
Für diesen Fall steht eine Umgehungslösung zur Verfügung, die es ermöglicht, in einem gänzlich abweichenden Geschäftsjahresrhythmus zu berichten. Der Bewertungsbereich 01 ist hiervon allerdings ausgenommen. Für den Bereich ist diese Umgehungslösung nicht einsetzbar.
Im folgenden ist diese Umgehungslösung anhand eine Beispiels beschrieben.

Nehmen Sie für das folgende Beispiel an, daß die Geschäftsjahresvariante des Buchungskreises von 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres definiert ist, während das Berichtswesen eines beliebigen anderen Bewertungsbereiches auf einer Geschäftsjahresvariante vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres beruhen soll.
Um einen Bericht über Anlagenabgänge zu erstellen, verfahren Sie wie bei den Zugängen beschrieben, verwenden jedoch die Abgangsliste RAABGA01.

Vorgehensweise bei abweichendem Geschäftsjahr

Den Einsatz und die Notwendigkeit dieser Lösung sollten Sie unbedingt zunächst von Ihrem Berater prüfen lassen.