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 Bewertungsplanbezogene Ausprägungsmöglichkeiten

Verwendung

Die folgenden Eigenschaften sind für einen Bewertungsbereich auf Bewertungsplanebene festlegbar (Customizing: Anfang des Navigationspfads Bewertung Navigationsschritt allgemein Navigationsschritt Bewertungsbereiche Navigationsschritt ). Ende des Navigationspfads

Funktionsumfang

Buchen von Bereichswerten in das Hauptbuch

Die Bestandswerte (AHK/anteilige Wertberichtigungen) und Abschreibungen jedes Bewertungsbereiches können auf entsprechende Hauptbuchkonten mitgebucht werden. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit, ob die Werte sofort im Dialog in der Finanzbuchhaltung mitgebucht (derzeit nur bei einem Bereich pro Bewertungsplan möglich; Ausnahme: passivisch geführte Investitionsförderbereiche und reine Aufwertungsbereiche) oder periodisch mitgebucht werden sollen.

Außerdem kann festgelegt werden, daß nur die Abschreibungen (keine Bestände) mitgebucht werden sollen. diese Festlegung ist beispielweise bei Bewertungsbereichen mit Abschreibungen für kalkulatorische Zwecke sinnvoll.

Wertführung

In der Definition eines Bewertungsbereiches können Sie bestimmen, ob der Bewertungsbereich Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) führt. Keine AHK führen beispielsweise Bewertungsbereiche, die ausschließlich für passivische Wertberichtigungen vorgesehen sind (z.B. Investitionsförderungen).

Außerdem kann für jeden Bewertungsbereich festgelegt werden, ob der Restbuchwert einer Anlage in diesem Bereich positiv und/oder negativ werden darf. Buchungen, die zu einer Verletzung dieser Restwertvorschrift führen würden, weist das System dann mit einer entsprechenden Fehlermeldung zurück.

Erlauben Sie negative Restbuchwerte in allen Bereichen,

  • in denen unter Null abgeschrieben wird

  • die passivische Wertberichtigungen führen sollen

  • die abgeleitet sind und aufgrund ihrer Wertberechnungsregel negative Werte haben können

Abgeleitete Bewertungsbereiche

Für abgeleitete Bewertungsbereiche kann eine entsprechende Aufbauformel angegeben werden (vgl. Abgeleitete Bewertungsbereiche ).

Achtung Achtung

Wenn Sie in einem abgeleiteten Bewertungsbereich keine negativen Restbuchwerte erlauben, aufgrund der Berechnungsformel jedoch negative Werte auftreten würden, kürzt das System die Abschreibung in den zugrundeliegenden echten Bereichen solange, bis der Restbuchwert im abgeleiteten Bereich mindestens Null ist. Erlauben Sie deshalb für abgeleitete Bereiche im Zweifelsfall sowohl positive als auch negative Restbuchwerte.

Ende der Warnung.

Übernahmeregeln

Sie können zwischen Bewertungsbereichen sowohl die Übernahme der AHK als auch der Abschreibungsparameter festlegen. Diese Übernahme kann so verschärft werden, daß sie zwingend identisch und nicht abänderbar erfolgt. So können Sie sicherstellen, daß zwei Bereiche beim Buchen immer mit den gleichen Werten versorgt werden, oder daß zwei Bereiche einheitlich abgeschrieben werden.

Für abgeleitete Bewertungsbereiche und dem Leitbereich können keine Übernahmeregeln festgelegt werden.

Grafik: Übernahmeregeln

Führen von Abschreibungsarten/speziellen Bewertungen

Wichtigstes Kriterium für die betriebswirtschaftliche Bedeutung eines Bewertungsbereiches ist die Wertart die er führt. Deshalb ist für jeden Berwertungsbereich steuerbar ( Abschreibungen/Spezielle Bewertungen ), ob er folgende Wertarten führt:

  • Normal-Abschreibung

  • steuerliche Sonderabschreibung

  • außerplanmäßige Abschreibung

  • Übertragung von Rücklagen

  • Investitionsförderungen

  • Zinsen

Beachten Sie bitte, daß diese Festlegungen nur das grundsätzliche Führen bestimmter Wertarten erlauben . Ob diese Wertarten dann tatsächlich gerechnet werden, hängt von weiteren Parameteren (z.B.Abschreibungsschlüssel) bzw. Buchungen ab

Wiederbeschaffungswerte/Aufwertungen

Bei Bewertungsbereiche, die Wiederbeschaffungswerte oder Aufwertungen führen sollen, müssen Sie folgende Festlegungen vornehmen:

  • Aufwertungen der AHK (Wiederbeschaffungswerte)

  • Aufwertung der kumulierten Abschreibungen (Backlog-Rechnung)

Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen im Abschnitt Spezielle Bewertungen .

Leitbereich

Eine Sonderstellung kommt dem sogenannten Leitbereich (01) zu. Hierbei handelt es sich in aller Regel um den Bereich für die bilanzielle Bewertung. Dieser Leitbereich unterliegt folgenden Restriktionen:

  • Die Werte dieses Bereichs werden immer in der Finanzbuchhaltung mitgebucht.

  • Bei der Altdatenübernahme muß dieser Bereich immer als erster mit Werten gefüllt werden.

  • Es ist keine Wert- bzw. Parameterübernahme aus anderen Bereichen möglich.

  • Die Währung des Bereichs muß immer mit der Währung des jeweiligen Buchungskreises übereinstimmen.

  • Der Bereich darf nicht gelöscht werden.

Pro Bewertungsbereich können Sie im weiteren folgende Festlegungen treffen:

Konzernbereiche

Bewertungsbereiche für die Bewertung im Rahmen der Konzernkonsolidierung können Sie besonders kennzeichnen ( Konsolidierungsvorbereitung ). Dies bewirkt folgendes:

  • Abgänge zu bzw. Zugänge von verbundenen Unternehmen stellt das System im jeweiligen Konzerngitter als Umbuchungen dar.

  • Diese Umbuchungen werden brutto (d.h. mit den historischen Anschaffungs- und Abschreibungswerten) gebucht.

Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen im Abschnitt Konsolidierungsanforderungen .