Aktivische Behandlung von Fördermaßnahmen
Wenn kein gesonderter bilanzieller Ausweis der in Anspruch genommenen Investitionsförderungen notwendig ist, können die Investitionsförderungen als aktivische Kürzung behandelt werden. In diesem Fall werden die Anschaffungskosten um den Förderbetrag vermindert. Die so verminderten Anschaffungskosten bilden die Abschreibungsbasis.
Wenn Sie nur eine Fördermaßnahme pro Anlage verwalten, benötigen Sie für diese Darstellungsart keinen eigenen Bewertungsbereich. Die Fördermaßnahme ist im Mitbuchbereich zu führen. Dieser Bereich versorgt die Finanzbuchhaltung mit den entsprechenden Buchungsinformationen.
Wenn Sie je Anlage mehr als eine Fördermaßnahme verwalten, und wenn diese getrennt in die Finanzbuchhaltung gebucht werden sollen, müssen Sie die zusätzlichen Investitionsförderungen getrennt in aktivischen Förderbereichen führen und von dort in die Finanzbuchhaltung buchen. Legen Sie in diesen Bereichen zwingend die gleichen Abschreibungsregeln wie im Mitbuchbereich fest.
Für die aktivische Darstellung einer Investitionsförderung sind folgende Konten erforderlich:
AHK-Bestandskonto, auf das die Einstellung der Fördermaßnahme kontiert werden soll (entspricht Sonderposten-Bestandskonto bei passivischer Darstellung)
Verrechnungskonto für die Einstellung der Fördermaßnahme
Buchungstechnisch werden die folgenden Vorgänge unterstützt:
Inanspruchnahme der Förderung
Abgang der Förderung im Zusammenhang mit dem Anschaffungswert
Achtung
Weil die Investitionsförderung hier direkt den Anschaffungswert mindert und die Abschreibung von der solchermaßen reduzierten Abschreibungsbasis erfolgt, kann beim Abgang innerhalb der Behaltefrist und der damit verbundenen, außerplanmäßigen Auflösung der Investitionsförderung nicht die gleiche systemseitige Unterstützung geleistet werden, wie bei der passivischen Behandlung. Es erfolgt keine automatische Buchung der Rückzahlung. Die Buchung der Rückzahlung des Förderbetrags muss hier manuell im Finanzwesen erfolgen. Außerdem gibt das System keine Warnung aus, wenn der Abgang innerhalb der Behaltefrist erfolgt.