Die nachfolgenden Grafiken demonstrieren, unter welchen Voraussetzungen Verwendungserklärungen auf Schnittstellen von Anbieterpaketen im Rahmen des Paketkonzeptes zulässig bzw. nicht zulässig sind.
Zu der Schnittstelle S3 wurden nur die beiden Pakete P1 und P2 als exklusive Nutzer eingetragen. P4 kann daher keine Verwendungserklärung auf S3 erhalten.
a). Die Verwendungserklärung darf auf der Seite des Anbieters keine Pakete durchstoßen, d.h. nicht ohne Schnittselle auf ein Anbieterpaket zugreifen (rechtes Bild).
Auch das Verwenderpaket kann ohne Paketschnittstelle nicht auf ein Anbieterpaket zugreifen. In der folgenden Grafik muss Paket P2 eine Paketschnittstelle S2 definieren.
b). Die Verwendungerklärung wird erst erteilt, wenn alle relevanten Oberpakete ebenfalls ihre Verwendungserklärungen erhalten haben.
Im unten beschriebenen Fall müssen Sie zuerst die Verwendungerklärung für das Oberpaket P1 anlegen. Das Verwenderpaket P1_1 kann dann auf die Paketschnittstelle S2 des Anbieterpakets P2 zugreifen.
Sichtbarkeitsregeln in Unterpaketen