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Einsatzmöglichkeiten

Das System stellt unter der Voraussetzung der Offene-Posten-Verwaltung folgende Verfahren zur Verfügung:

Integration

Innerhalb eines Ausgleichsvorgangs können Sie mehrere Konten, verschiedene Kontoarten (Sachkonto, Kreditor, Debitor) und Konten aus mehreren Buchungskreisen bearbeiten.

Funktionsumfang

Das Ausgleichsprogramm übernimmt innerhalb des SAP-Systems das automatische Ausgleichen. Dazu müssen alle Voraussetzungen für das Ausgleichen offener Posten im SAP-System erfüllt sein.

Hinweis Hinweis

Debitoren- und Kreditorenkonten werden automatisch in Offene-Posten-Verwaltung geführt. Für Sachkonten muß dies im Stammsatz hinterlegt werden. Die Offene-Posten-Verwaltung empfiehlt sich auch für folgende Sachkonten:

Ende des Hinweises
  • Scheckverrrechnungskonten (Bankverrechnungskonten)

  • Wareneingang / Rechnungseingang (Informationen über diese Sachkonten finden Sie in der SAP-Bibliothek unter Materialwirtschaft)

  • Lohnverrechnungskonto (Informationen über diese Sachkonten finden Sie in der SAP-Bibliothek unter Personaladministration und -abrechnung)

Alle am Ausgleich beteiligten Posten werden mit einer Ausgleichsbelegnummer und dem Datum des Ausgleichs versehen. Dadurch werden z. B. Rechnungen auf einem Kreditorenkonto als bezahlt und Posten eines Bankverrechnungskontos als geklärt gekennzeichnet.

Einschränkungen

Das Programm gleicht keine Sonderhauptbuchvorgänge aus. Es bucht außerdem keine neuen Belege. Daher gleicht es Posten nicht aus, wenn für den Ausgleich weitere Buchungen notwendig wären.

Beispiel Beispiel

Sie haben eine Kreditorenrechnung gebucht. Dieser Posten könnte durch eine Gutschrift ausgeglichen werden. Zum Zeitpunkt des Ausgleichens wäre Skonto zu buchen, daher gleicht das Ausgleichsprogramm nicht aus.

Ende des Beispiels.

Zu den Posten, die eine Buchung erfordern, zählen z.B. Posten,

  • die Skonto beinhalten. Für diese Posten müßte Skonto gebucht werden.

  • die mit dem Nettoverfahren gebucht wurden. Für diese Posten müßte die Skontoverrechnung gebucht werden.

  • für die eine Quellensteuerbuchung erforderlich wäre.

Eine Buchung ist auch erforderlich, wenn sich die Posten in Belegwährung zu Null saldieren, aber nicht in Hauswährung oder einer der parallelen Währungen (Konzern- oder Gesellschaftswährung etc.). Auch hier wird kein Ausgleich vorgenommen.