Show TOC

 Gerichtliches Mahnverfahren Dieses Dokument in der Navigationsstruktur finden

Sobald ein Konto die letzte Mahnstufe erreicht hat, kann eine interne Mahnung ausgeben werden. Den Text für diese interne Mahnung hinterlegen Sie im Formular unter der letzten Mahnstufe. Diese Mahnung senden Sie an die Rechtsabteilung, die wiederum das gerichtliche Mahnverfahren einleitet. Die Rechtsabteilung trägt das Datum, an dem das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde, in den Stammsatz des Kontos ein. Das Feld Gerichtl.Mahn. befindet sich im buchungskreisspezifischen Bereich des Stammsatzes Ihres Geschäftspartners unter Korrespondenz.

In Deutschland ist der gerichtliche Mahnbescheid nur über die Summe derjenigen fälligen Forderungen auszustellen, die mindestens dreimal gemahnt wurden. Dies sind die Posten, die im aktuellen Mahnlauf die Mahnstufe 3 haben. Um die Summe dieser Posten im Mahnbescheid extra ausweisen zu können, steht Ihnen bei den Festlegungen zum Mahnverfahren das Feld Summe fälliger Posten ab Mahnstufe zur Verfügung. Mit diesem Feld können Sie festlegen, ab welcher Mahnstufe alle fälligen Posten eines Kontos summiert werden sollen. Für das gerichtliche Mahnverfahren tragen Sie hier eine 3 ein. Es werden dann alle Posten summiert, die eine Mahnstufe größer als 3 haben.

Ein Konto mit gerichtlichem Mahnverfahren wird beim Mahnlauf solange nicht mehr berücksichtigt, bis ein neuer offener Posten gebucht wird und der Mahnabstand erreicht ist. Alle Buchungen auf das Konto werden der Rechtsabteilung mit einer internen Mitteilung mitgeteilt. Dazu müssen Sie für Ihr Mahnverfahren unter Mahntexte ein Formular im Feld Gerichtliches Mahnverfahren hinterlegen.

Sie können ein separates Formular oder aber Ihr Standardformular verwenden. Im Standardformular müssen Sie unter dem Textelement 520 (Mahntext gerichtliches Mahnverfahren) den Text für die interne Mitteilung speichern.

Die Mahnstufe im Stammsatz und Posten wird bei den Mahnläufen nicht verändert. Das Mahnprogramm schreibt lediglich das Datum des letzten Mahnlaufs fort.