Ein Anspruch stellt eine zu erwartende, zukünftige Leistung aus einer betrieblichen Versorgungseinrichtung dar.
Der Anspruch als wichtigstes Schlüsselkriterium der betrieblichen Altersversorgung steuert, mit welchem Berechnungsverfahren die Bewertung durchzuführen ist und welche Steuerungsinformationen dafür zu verwenden sind.
Ansprüche können einem Mitarbeiter direkt zugesagt werden und werden im Leistungsfall als eine oder mehrere
Leistungsarten
des Anspruchs berechnet.
Ansprüche werden in
Versorgungsordnungen
zusammengefasst.
Versorgungsordnung:
Eine Versorgungsordnung umfasst die Menge an potentiellen Versorgungsleistungen, aus der einem Mitarbeiter Ansprüche zugesagt werden können.
Anspruch:
Anspruch auf eine Leistung gegenüber einer betrieblichen Versorgungseinrichtung, der einem Mitarbeiter direkt zugeordnet werden kann.
Leistungsart:
Eine Leistungsart bestimmt die konkrete Leistung, die sich aus einem Anspruch gegenüber einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ableiten lässt. Zum Beispiel kann ein Anspruch auf Rentenleistung im Fall der Invalidität die Leistungsart
Invalidenrente
auslösen. Derselbe Anspruch kann aber im Falle einer regulären Pensionierung zur Leistungsart
Altersrente
führen. Leistungsarten können einem Mitarbeiter nicht direkt zugesagt werden, sondern ergeben sich situationsbedingt über ein Regelwerk aus einem Anspruch. Aus einem Anspruch können dabei unter Umständen mehrere Leistungsarten entstehen.
Zu einer
Versorgungsordnung
gehören eine Menge an
Ansprüchen
. Ist der Mitarbeiter der Versorgungsordnung zugeordnet, so können ihm aus dieser Menge an Ansprüchen einzelne oder mehrere Ansprüche direkt zugesagt werden.
Leistungsarten
dagegen sind einem Anspruch zugeordnet. Eine Leistungsart kann einem Mitarbeiter nur zugeordnet werden, wenn auch der übergeordnete Anspruch dem Mitarbeiter zugeordnet ist.
Beispiel
Ein Mitarbeiter ist der Versorgungsordnung
Altersversorgung
zugewiesen. Aus dieser Versorgungsordnung ist ihm der Anspruch auf eine Altersrente zugesagt.
Dem Anspruch auf Altersrente ist als mögliche Leistungsart eine Invalidenrente zugeordnet. Im Falle der Invalidität soll der Mitarbeiter statt der Altersrente eine Invalidenrente erhalten. Diese Zusage ist nur möglich, wenn auch der Anspruch auf Altersrente zugesagt ist.
Verwenden Sie: |
Ziel: |
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Versorgungsordnungen: |
Um eine Menge an Ansprüchen zusammenzufassen. Über die Gestaltung von Versorgungsordnungen können Sie Ihre betriebliche Altersversorgung abbilden. |
Ansprüche: |
Um die Versorgungsleistungen einer Versorgungsordnung festzulegen, die Sie einemMitarbeiter direkt zusagen möchten. |
Leistungsarten: |
Um die konkreten Versorgungsleistungen festzulegen, die ein Mitarbeiter bei Eintritt einer bestimmten Situation in Abhängigkeit des zugesagten Anspruchs erhalten soll. |