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  Anspruch, Versorgungsordnung und Leistungsart

Definition

Ein Anspruch stellt eine zu erwartende, zukünftige Leistung aus einer betrieblichen Versorgungseinrichtung dar.

Der Anspruch als wichtigstes Schlüsselkriterium der betrieblichen Altersversorgung steuert, mit welchem Berechnungsverfahren die Bewertung durchzuführen ist und welche Steuerungsinformationen dafür zu verwenden sind.

Ansprüche können einem Mitarbeiter direkt zugesagt werden und werden im Leistungsfall als eine oder mehrere Leistungsarten des Anspruchs berechnet.

Ansprüche werden in Versorgungsordnungen zusammengefasst.

  • Versorgungsordnung:

    Eine Versorgungsordnung umfasst die Menge an potentiellen Versorgungsleistungen, aus der einem Mitarbeiter Ansprüche zugesagt werden können.

  • Anspruch:

    Anspruch auf eine Leistung gegenüber einer betrieblichen Versorgungseinrichtung, der einem Mitarbeiter direkt zugeordnet werden kann.

  • Leistungsart:

    Eine Leistungsart bestimmt die konkrete Leistung, die sich aus einem Anspruch gegenüber einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ableiten lässt. Zum Beispiel kann ein Anspruch auf Rentenleistung im Fall der Invalidität die Leistungsart Invalidenrente auslösen. Derselbe Anspruch kann aber im Falle einer regulären Pensionierung zur Leistungsart Altersrente führen. Leistungsarten können einem Mitarbeiter nicht direkt zugesagt werden, sondern ergeben sich situationsbedingt über ein Regelwerk aus einem Anspruch. Aus einem Anspruch können dabei unter Umständen mehrere Leistungsarten entstehen.

Struktur

Zu einer Versorgungsordnung gehören eine Menge an Ansprüchen . Ist der Mitarbeiter der Versorgungsordnung zugeordnet, so können ihm aus dieser Menge an Ansprüchen einzelne oder mehrere Ansprüche direkt zugesagt werden.

Leistungsarten dagegen sind einem Anspruch zugeordnet. Eine Leistungsart kann einem Mitarbeiter nur zugeordnet werden, wenn auch der übergeordnete Anspruch dem Mitarbeiter zugeordnet ist.

Beispiel Beispiel

Ein Mitarbeiter ist der Versorgungsordnung Altersversorgung zugewiesen. Aus dieser Versorgungsordnung ist ihm der Anspruch auf eine Altersrente zugesagt.

Dem Anspruch auf Altersrente ist als mögliche Leistungsart eine Invalidenrente zugeordnet. Im Falle der Invalidität soll der Mitarbeiter statt der Altersrente eine Invalidenrente erhalten. Diese Zusage ist nur möglich, wenn auch der Anspruch auf Altersrente zugesagt ist.

Ende des Beispiels.

Verwendung

Verwenden Sie:

Ziel:

Versorgungsordnungen:

Um eine Menge an Ansprüchen zusammenzufassen.

Über die Gestaltung von Versorgungsordnungen können Sie Ihre betriebliche Altersversorgung abbilden.

Ansprüche:

Um die Versorgungsleistungen einer Versorgungsordnung festzulegen, die Sie einemMitarbeiter direkt zusagen möchten.

Leistungsarten:

Um die konkreten Versorgungsleistungen festzulegen, die ein Mitarbeiter bei Eintritt einer bestimmten Situation in Abhängigkeit des zugesagten Anspruchs erhalten soll.