Mit Hilfe dieses Prozesses lassen Sie einen Mitarbeiter vor Erreichen des Rentenalters aus Ihrem Unternehmen austreten und überprüfen, ob und in welcher Höhe eine unverfallbare Anwartschaft auf eine spätere Rente besteht.
Falls eine unverfallbare Anwartschaft besteht, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft in der BAV-Datenbank gespeichert. Die gesetzliche vorgeschriebene Zuwachsermittlung (bis Alter 65) wird entsprechend berücksichtigt. Die unverfallbare Anwartschaft hat – bis zum Eintritt des Versorgungsfalls – lediglich vorläufigen Charakter und wird nur für die Überleitung zur Versicherungsmathematik und zur Erstellung der Bescheinigung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft verwendet. Wenn der Versorgungsfall beim Mitarbeiter eintritt, wird die tatsächliche Rente mit den dann bekannten, aktuellen Werten (Pensionierungsdatum, etc.) komplett neu berechnet.
Falls keine unverfallbare Anwartschaft besteht, der Mitarbeiter aber Arbeitnehmerbeiträge in die Betriebliche Altersversorgung eingezahlt hat, müssen diese Beiträge zurückerstattet sowie auf die Beiträge angefallenen Zinsen versteuert werden. Hierzu wird automatisch eine Beitragsrückerstattung angestoßen.
Sie haben entweder für den gesamten Anspruch auf
Eigenrente
oder speziell für die Leistungsart
Altersrente
eine Lohnart definiert, mit der die Rente ausgezahlt bzw. als unverfallbare Anwartschaft in der BAV-Datenbank abgespeichert wird. Weitere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden (IMG) der
Betrieblichen Altersversorgung
unter
Ansprüche
→
Ansprüche
anlegen
→
Ansprüche definieren
bzw. unter
Leistungsarten
→
Leistungsarten
einrichten
.
Sie haben als eine mögliche Leistungsart zum Anspruch auf Eigenrente die Leistungsart
Altersrente
hinterlegt. Weitere Informationen finden Sie im IMG der
Betrieblichen Altersversorgung
unter
Ansprüche
→
Leistungsarten zum Anspruch zuordnen.
.
Sie haben festgelegt, dass die Personalmaßnahme
Austritt
mit den relevanten Maßnahmengründen in der Rentenermittlung den Verarbeitungstyp
Austritt mit UA-Prüfung
mit dem Verarbeitungsanlass
Austritt mit UA-Prüfung
auslöst. Weitere Informationen finden Sie im IMG de
r Betrieblichen Altersversorgung
unter
Steuerung
Rentenermittlung
→
Zuordnung Maßnahme/-gründe zum Verarbeitungsanlass.
Sie haben pro Anspruch festgelegt, welche Fristenprüfungen zur Unverfallbarkeit des Anspruchs erfolgreich durchlaufen werden müssen.
Des weiteren haben Sie festgelegt, dass bei Unverfallbarkeit eines Anspruchs der entsprechende Satz des Infotyps
Ansprüche BAV
(0202) zum Zeitpunkt des Austritts abgegrenzt wird: Die Ansprüche bis zum Zeitpunkt des Austritts behalten den Anspruchsstatus1 (effektiver Anspruch), die Ansprüche ab dem Austritt erhalten den Status
3 (Status nach UA).
Weitere Informationen finden Sie im IMG de
r Betrieblichen Altersversorgung
unter
Ansprüche
→
Fristenprüfungen
→
Unverfallbarkeit.
Sie haben für den Verarbeitungstyp Eigenrente und den Verarbeitungsanlass vorgezogene Altersrente festgelegt, wie sich die Rentenermittlung – je nach Ergebnis der Fristenprüfungen – verhalten soll:
Wenn die Fristenprüfungen nicht erfolgreich verlaufen, soll die Rentenermittlung überprüfen, ob eine Beitragsrückerstattung erfolgen muss, und die Beitragsrückerstattung ggf. durchführen
Wenn die Fristenprüfungen erfolgreich verlaufen, sollen die Ansprüche bewertet, eine entsprechende Bescheinigung erstellt und die ermittelte Rente als unverfallbare Anwartschaft in der BAV-Datenbank gespeichert werden.
Weitere Informationen finden Sie im IMG der
Betrieblichen Altersversorgung
unter
Steuerung
Rentenermittlung
→
Ablaufsteuerung der Rentenermittlung
.
Sie haben ein Berechnungsverfahren eingerichtet, nach dem aus dem Anspruch bei erfolgreicher Fristenprüfung die Höhe der späteren Altersrente als unverfallbare Anwartschaft ermittelt wird. Weitere Informationen finden Sie im IMG der
Betrieblichen Altersversorgung
unter
Steuerung Berechnungsverfahren.
Sie haben zu jedem Berechnungsverfahren festgelegt, wie die gesetzlich vorgeschriebene Zuwachsermittlung erfolgen soll. Weitere Informationen hierzu finden Sie im IMG der
Betrieblichen
Altersversorgung
unter Steuerung
Berechnungsverfahren
→
<Berechnungsverfahren
>
→
Hochrechnung von Ansprüchen in die Zukunft.
Sie führen die Personalmaßnahme
Austritt
mit dem entsprechenden Maßnahmengrund durch. Beginndatum der Maßnahme ist das Austrittsdatum des Mitarbeiters.
Sie starten für den Mitarbeiter die
Rentenermittlung (Report RPCWVSD0)
mit dem Verarbeitungstyp
Austritt mit UA-Prüfung.
Die Rentenermittlung liest den Infotyp
Maßnahmen
(0000) und erkennt, dass die Maßnahme
Austritt
durchgeführt wurde. Dementsprechend wird der Verarbeitungstyp
Austritt mit UA-Prüfung
, Verarbeitungsanlass
Austritt mit UA-Prüfung
ausgelöst.
Die Rentenermittlung liest die Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Infotyp
Ansprüche
(0202) und führt pro Anspruch die im Customizing hinterlegte Fristenprüfung zur Unverfallbarkeit durch.
Für die Ansprüche, die die Fristenprüfung nicht erfolgreich durchlaufen, führt die Rentenermittlung ggf. eine Beitragsrückerstattung durch.
Für die Ansprüche, die die Fristenprüfung erfolgreich durchlaufen, ermittelt die Rentenermittlung die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß dem Berechnungsverfahren des Anspruchs:
Bewertung der dem Mitarbeiter zugesagten Ansprüche bis zum Austritt
Zuwachsermittlung
Ratierliche Kürzung
Siehe auch:
Unverfallbare Anwartschaft mit Zuwachsermittlung und ratierlicher Kürzung
Die Höhe der späteren Altersrente stellt die Rentenermittlung als unverfallbare Anwartschaft in einer eigenen Lohnart pro Anspruch ab. Die Lohnarten selbst speichert die Rentenermittlung in der BAV-Datenbank als unverfallbare Anwartschaften unter der Personalnummer des Mitarbeiters ab.
Sie starten das Bescheinigungswesen und erstellen für den Mitarbeiter eine Bescheinigung über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft.
Falls keine unverfallbaren Anwartschaften vorliegen, der Mitarbeiter aber eigene Beiträge eingezahlt hat, haben Sie die Rückerstattung der Beiträge durchgeführt.
Sie haben für einen ausgetretenen Mitarbeiter überprüft, ob unverfallbare Anwartschaften vorliegen. Falls ja, haben Sie die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften ermittelt und in der BAV-Datenbank gespeichert.
Sie haben dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft ausgestellt.