In der RGV werden für notwendige Übernachtungen, die Sie nicht durch einen Einzelbeleg nachweisen, Übernachtungsgelder erstattet. Im Inland gelten für eine mindestens dreistündige Dienstreise folgende Sonderregeln:
Falls Sie die Dienstreise bis 2 Uhr morgens antreten, wird ein zusätzliches Übernachtungsgeld gewährt.
Falls Sie die Dienstreise vor 2 Uhr nachts beenden, wird für die letzte Nacht kein Übernachtungsgeld gewährt.
Um für eine Reise die Zahlung des Übernachtungsgeldes durch das System zu veranlassen, können Sie das Kennzeichen
Übernachtungsgeld
in den Rahmendaten der Reise markieren. Das System zeigt die Anzahl der Übernachtungsgelder an, die erstattet werden.