Dem Deckungsstock zugehörige Vermögensanlagen dienen der Sicherung der Ansprüche der Versicherten.
2
Übriges gebundenes Vermögen:
Nicht zum Deckungsstock gehörende Vermögenswerte, die ebenfalls der Bedeckung der Forderungen der Versicherungsnehmer dienen und den gleichen Anlagevorschriften unterliegen wie dem Deckungsstock zugeführte Kapitalanlagen.
3
Restliches freies Vermögen:
Alle nicht dem gebundenen Vermögen (Deckungsstock + übriges gebundenes Vermögen) zugehörige Vermögenswerte.