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| Vereinnahmung (FS-AM-CM-AC) |
Beschlagnahme von herrenlosem Vermögen auf Basis gesetzlicher Regelungen.
Herrenloses Vermögen kann z.B. in folgende Gruppen eingeteilt werden:
Ruhende und unbeanspruchte Konten werden im Zuge der Vereinnahmung geschlossen und ihr Guthaben fällt dem Staat anheim.