Das PSA bietet Ihnen die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, bevor Sie diese aus der PSA-Tabelle weiter in die Kommunikationsstruktur und in die jeweiligen Datenziele fortschreiben.
Sie können Datensätze überprüfen und gegebenenfalls ändern, um
· Verbuchungsfehler zu beheben,
Wenn Kleinbuchstaben bzw. nicht erlaubte Zeichen in Feldern verwendet wurden, können Sie diese Fehler im PSA beheben.
· Daten zu validieren.
Wurde bei einem Abgleich der Daten beispielsweise festgestellt, daß für bestimmte Produkte eine kostenlose Lieferung an einen Kunden erfolgen sollte und wurde die Lieferung trotzdem fakturiert, so können Sie die Datensätze im PSA entsprechend ändern.
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Daten zu überprüfen und zu ändern:
...
1. Sie können die Daten direkt bearbeiten.
...
a. Markieren Sie im PSA-Baum der Administrator Workbench den Request, zu dem Sie Daten überprüfen wollen, und wählen Sie Kontextmenü (rechte Maustaste) ® Daten bearbeiten.
Sie gelangen auf ein Dialogfenster, auf dem Sie auswählen können, welches Datenpaket und welche Datensätze dieses Paketes Sie bearbeiten wollen.
b. Nachdem Sie Ihre Auswahl getroffen haben, wählen Sie Weiter.
Sie gelangen zur Pflege der Requestdaten.
c. Markieren Sie die zu bearbeitenden Sätze, wählen Sie Ändern und geben Sie die korrekten Daten ein. Sichern Sie die bearbeiteten Datensätze.
2. Da die Daten in einer transparenten Datenbanktabelle im Dictionary abgelegt sind, können Sie über PSA-APIs die Daten mittels ABAP-Programmierung ändern. Verwenden Sie die Programmierung gegen ein PSA-API bei komplexen Prüfungen der Daten oder regelmäßig anfallenden Änderungen der Daten.
Wenn Sie die Anzahl der Sätze eines Requests im PSA verändern, also Sätze hinzufügen oder Löschen, ist eine korrekte Satzzählung im Monitor des BI bei der Verbuchung bzw. Verarbeitung der Requests nicht mehr garantiert.
Wir empfehlen daher, die Anzahl der Sätze eines Requests im PSA nicht zu verändern.
Die korrigierten Daten stehen Ihnen nun zur Weiterverbuchung zur Verfügung.