Grafik: Zulässige Verwendungserklärungen
Die nachfolgenden Grafiken demonstrieren, unter welchen Voraussetzungen Verwendungserklärungen auf Schnittstellen von Anbieterpaketen im Rahmen des Paketkonzeptes zulässig bzw. nicht zulässig sind.
Für Pakete auf gleicher Paketstufe
Zu der Schnittstelle S3 wurden nur die beiden Pakete P1 und P2 als exklusive Nutzer eingetragen. P4 kann daher keine Verwendungserklärung auf S3 erhalten.

Für Pakete unterschiedlicher Hierarchie, jedoch unter gleichem Hauptpaket
Die Verwendungserklärung darf auf der Seite des Anbieters keine Pakete durchstoßen (rechtes Bild).
Analog ist eine Verwendungserklärung nicht zulässig, wenn auf der Seite des Nutzers ein Paket durchstoßen wird. Eine Verwendungserlaubnis ist erst dann gegeben, nachdem alle relevanten umfassenden Pakete auch eine Verwendungserlaubnis erhalten haben (im Beispiel: P1_1, linkes Bild).

Für Pakete in unterschiedlichen Hauptpaketen
Zunächst muß das Hauptpaket P1 des Nutzerpakets P1_1 die Verwendungserklärung erhalten. Erst dann kann das Nutzerpaket auf die Schnittstelle S2 des Anbieters zugreifen.
Auf Elemente aus einem anderen Hauptpaket wird stets nur über dessen Schnittstelle zugegriffen.
