Arbeitsentgelt aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht 
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht werden Lohn- und Gehaltsbestandteile danach unterschieden, ob es sich um laufendes Entgelt oder um Einmalzahlungen handelt.
Laufendes Entgelt sind alle Zahlungen, mit denen die Arbeitsleistung in einem bestimmten Abrechnungszeitraum vergütet wird. Maßgebend für die zeitliche Zuordnung ist die Entstehung des Zahlungsanspruchs. Die Verbeitragung von laufendem Entgelt folgt dem Entstehungsprinzip.

Ihr Mitarbeiter Karl Schmitt erhält ein festes, monatliches Gehalt von 2.000 Euro.
Dieses feste monatliche Gehalt wird am 25. Februar ausgezahlt, als Entlohnung für den Monat Februar.
Gemäß dem Entstehungsprinzip wird das Gehalt als laufendes Entgelt auch im Lohnabrechnungszeitraum Februar (Abrechnungsperiode 02) verbeitragt, da der Anspruch auf das Gehalt durch Arbeit entstanden ist, die im Monat Februar geleistet wurde.
Einmalzahlungen sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zahlungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum geleistet wurden. Einmalzahlungen werden dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Die Verbeitragung von Einmalzahlungen folgt dem Zuflussprinzip.

Zusätzlich zu seinem Monatsgehalt erhält Herr Schmitt im Monat September eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro.
Gemäß dem Zuflussprinzip wird diese Einmalzahlung im Abrechnungszeitraum September (Abrechnungsperiode 09) verbeitragt, da die Zahlung in diesem Monat zugeflossen ist.
Ausgehend von dem Betrag der Einmalzahlungen wird pro SV-Sparte ein Bemessungsbrutto Einmalzahlung erstellt, wobei nun die SV-Luft als Bemessungsgrenze dient. Auch hier werden mit Prozentrechnung die Anteile ermittelt.
Erhält ein Mitarbeiter nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ein höheres laufendes Entgelt, so muss dieses höhere laufende Entgelt im Rahmen der Rückrechnung in dem bereits abgeschlossenen Abrechnungszeitraum verbeitragt werden. Es gilt das Entstehungsprinzip.

Im Monat März wird das Gehalt von Herrn Schmitt um monatlich 100 Euro erhöht. Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum Monat Januar.
Die rückwirkende Gehaltserhöhung betrifft laufendes Entgelt, muss also nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt werden.
Im Rahmen der Rückrechnung werden somit im Januar (Abrechungsperiode 01) und im Februar (Abrechnunsgsperiode 02) jeweils 100 Euro rückwirkend verbeitragt.
Wird eine Einmalzahlung rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Abrechnungszeitraum gezahlt, so wird die nachträglich geleistete Einmalzahlung nicht in dem bereits abgeschlossenen, sondern in dem aktuellen Abrechnungszeitraum verbeitragt.

Im September erhält Herr Schmitt eine Erfolgsprämie von 200 Euro, rückwirkend zum August.
Die rückwirkende Gehaltserhöhung betrifft eine Einmalzahlung, muss also nach dem Zuflussprinzip im September verbeitragt werden.

Eine Besonderheit bilden nachträglich gezahlte Einmalzahlungen.
In zwei Ausnahmefällen werden nachträglich gezahlte Einmalzahlungen nicht nach dem Zuflussprinzip
verbeitragt:
· Bei einem Wechsel im Sozialversicherungsverhältnis
Bei einem zwischenzeitlichen Austritt des Mitarbeiters, einem Wechsel von SV-pflichtig nach SV-frei, einem Wechsel von aktiv beschäftigt in den Vorruhestand oder die Rente oder einem Wechsel der juristischen Person wird eine nachträgliche Einmalzahlung der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel im Versicherungsverhältnis zugeordnet.
· Bei einer Einmalzahlung, die nachträglich zur Korrektur der SV-Verbeitragung aufgegeben wurde
Erhält ein Mitarbeiter nachträglich im Rahmen einer Rückrechnung eine Einmalzahlung, mit der die fehlerhafte Verbeitragung einer Einmalzahlung korrigiert werden soll, so erfolgt in diesem Fall eine Verbeitragung der Korrekturlohnart nach dem Entstehungsprinzip.
Eine solche Korrekturlohnart muss in die Sekundärlohnart Einmalzahlung Korrektur SV (/105) kumuliert werden. Dadurch wird bewirkt, dass diese Korrekturzahlung nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt wird. Im Standard liefert SAP keine Korrektur-Lohnart aus, die in die Sekundärlohnart /105 kumuliert wird.
Um also die Lohn- und Gehaltsbestandteile eines Mitarbeiters im richtigen Abrechnungszeitraum verbeitragen zu können, müssen Sie entscheiden, ob es sich um laufendes Entgelt (zu verbeitragen nach dem Entstehungsprinzip) oder Einmalzahlungen (zu verbeitragen nach dem Zuflußprinzip) handelt. Je nach dem sammeln Sie die unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsbestandteile einer Abrechnungsperiode in verschiedenen Töpfen:
· laufendes Entgelt
Hier fließen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile einer Abrechnungsperiode ein, die nach dem Entstehungsprinzip verbeitragt werden sollen.
· Einmalzahlungen
Hier fließen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile einer Abrechnungsperiode ein, die nach dem Zuflussprinzip verbeitragt werden sollen.
Es werden also nicht alle Lohn- und Gehaltsbestandteile einzeln verbeitragt, sondern zunächst pro Abrechnungsperiode alle Bestandteile des laufenden Entgelts und alle Einmalzahlungen, die relevant für die Sozialversicherung sind, in getrennten Töpfen gesammelt und aufaddiert. Die Verbeitragung erfolgt dann für die aufaddierten Beträge dieser Töpfe.
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Einmalzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung wegen Überschreitens der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung herangezogen werden kann.
Folgende Voraussetzungen müssen bei Anwendung der Märzklausel zusätzlich erfüllt sein:
...
1. Der Mitarbeiter muss schon im Vorjahr bei demselben Arbeitnehmer beschäftigt sein.
2. Beim Mitarbeiter darf sich der Versicherungsstatus des laufenden Jahres gegenüber dem Vorjahr nicht geändert haben.
Im SAP-System stehen hierzu die
Sekundärlohnarten
· Laufendes Entgelt SV (/102)
und
· Einmalzahlungen SV (/103)
zur Verfügung.
Diese beiden Sekundärlohnarten sind die Töpfe, in die Sie Ihre Lohnarten kumulieren, d.h. sammeln und aufaddieren.
Die Kumulation selbst bestimmen Sie in der Sicht Steuer- und SV-Brutto festlegen (V_512W_D). Dort weisen Sie Ihrer Lohnart eine Kumulation zu. Je nach Art der zugewiesenen Kumulation wird die Lohnart in die jeweilige Sekundärlohnart kumuliert:

|
Kumulation |
Sekundärlohnart |
Bedeutung |
|
2 |
/102 |
Verbeitragt als Laufendes Entgelt |
|
3 |
/103 |
Verbeitragt als Einmalzahlung |

Zusätzlich steht Ihnen die Sekundärlohnart Einmalzahlung Korrektur SV (/105) zur Verfügung. In diese Sekundärlohnart dürfen Sie nur Lohnarten kumulieren, die Sie zur Korrektur einer Einmalzahlung für die Verbeitragung in der Sozialversicherung verwenden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden der Abrechnung Deutschland ®Lohnart als Steuer- und SV-pflichtiges Brutto schlüsseln.
Lesen Sie: SV-Luft