
Storno einer Stundungsanordnung 
Verwendung
Wenn der Debitor die gestundete Forderung auch nicht zum neuen Fälligkeitstermin begleicht, können Sie die Stundungsanordnung stornieren (aufheben, widerrufen).
Voraussetzungen
Nur gebuchte Stundungsanordnungen können storniert werden.
Belege, die bereits vor dem Storno ausgeglichen wurden, bearbeitet das Programm nicht. Belege, die bereits gemahnt wurden, werden beim Storno einer Stundung ebenfalls nicht bearbeitet.
Funktionsumfang
Sie können Stundungsanordnungen entweder einzeln stornieren, oder Sie nutzen die Massenbearbeitung, wenn Sie mehrere Stundungsanordnungen auf einmal stornieren möchten.
Wenn Sie das Storno einer Stundungsanordnung erfassen, erzeugt das Programm für jeden offenen Stundungsbeleg einen neuen, vorerfassten (Storno-)Beleg. Auf diese Weise ist es möglich, das Storno der Stundung über ein Genehmigungsverfahren abzubilden. Erst wenn Sie das Storno der Stundungsanordnung buchen, erzeugt das Programm zu der zugrundeliegenden Stundung einen Gegenposten.
Bei stornierten Stundungsanordnungen ist im Belegkopf das Feld Stornoanlass mit dem Wert 1 (Stundung ® storniert) gefüllt.
Beim Stornieren einer Stundungsanordnung werden die ursprünglichen Belege nicht mehr hergestellt.
Aktivitäten
Um eine Stundungsanordnung zu stornieren, wählen Sie im SAP Menü Rechnungswesen ® Public Sector Management ® Haushaltsmanagement ® Buchung ® Anordnung ® Stundungsanordnung ® Storno.