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Achtung

Die nachstehende Dokumentation zur Reisekosten-Länderversion Spanien beschreibt den Einsatz der Reisekostenabrechnung bis zum 31.01.99. Das System wurde jedoch aktuell an die Änderungen im spanischen Reisekostengesetz, die mit dem 01.02.99 in Kraft traten, angepaßt.

Beachten Sie daher für den Einsatz von Release 4.6B der spanischen Reisekosten-Länderversion zusätzlich den SAP-Hinweis 175896.

 

Mehrere Reisen an einem Tag

Wenn das Ende einer Reise und der Anfang der folgenden Reise innerhalb desselben Kalendertages liegen, so bestimmt das System den steuerfreien Satz beider Reisen unabhängig voneinander. Es ermittelt für jede der beiden Reisen den vollen steuerfreien Satz für diesen Tag. Um dies zu verhindern, muß man die beiden Reisen zu einer Reise zusammenfassen.

Siehe auch:

Beispiel: Mehrere Kurzreisen an einem Tag

Systemverhalten bei Reisen > 183 Tage

In der Reisemanagement-Konstantentabelle (T706_CONST) befindet sich die Konstante REIDR mit dem Wert von 183. Ist eine Reise länger als 183 Tage, erscheint die Warnung: 'Die Reise ist & Tage lang. Bitte verwenden Sie bei Reisen >183 Tagen die gesetzliche Reiseart 'S'. Bei diesen Reisen werden die Beträge für Verpflegung und Unterkunft voll versteuert. Für Dienstreisen, die über 183 Tage hinweg erweitert und jeden Monat abgerechnet wurden, wird eine Rückrechnung angestoßen. Der Reisende muß Steuern nachzahlen.

Hotelbeleg bezahlt am letzten Tag

Wird bei einer Reise das Hotel am letzten Tag bezahlt, so sollte der Belegbetrag manuell auf die Tage aufgeteilt werden, an denen eine Übernachtung stattfand. Eine automatische Aufteilung geschieht findetnicht statt.

Behandlung von Abzügen

Im Bild Reisedaten pflegen: Abzüge können pro Kalendertag einer Reise Abzüge für Frühstück, Mittagessen und Abendessen eingegeben werden. In der Tabelle T706A ist hinterlegt, wieviel diese Abzüge prozentual bzw. absolut ausmachen. Abzüge sollten in Spanien nur den unternehmensspezifischen Pauschal- bzw. Höchstbetrag kürzen, da das Gesetz Abzüge vom steuerfreien Betrag nicht vorsieht. Der steuerfreie Pauschal- bzw. Höchstbetrag ändert sich bei einem Abzug also nicht. Wird z.B. ein Abzug für ein Mittagessen mit 10% erfaßt, so wird sowohl der unternehmensspezifische Pauschalbetrag für den ganzen Tag als auch der unternehmensspezifische Höchstbetrag für den ganzen Tag um 10% gekürzt.

 

Siehe auch:

Beispiel: Behandlung von Abzügen

 

 

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