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Privatversicherte Mitarbeiter erhalten einen Arbeitgeberzuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Arbeitgeberzuschuß ist das Minimum aus

und

Gesetzlich festgelegter Vergleichsbetrag

Der gesetzlich festgelegte Vergleichsbetrag stellt den Beitrag dar, den ein Pflichtversicherter zahlen müßte.

Für privat krankenversicherte Mitarbeiter wird der gesetzlich festgelegte Vergleichsbetrag anhand der Zuschuß-Tage berechnet.

Krankenversicherung:

(Zuschuß-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * KV-Vergleichsprozentsatz

Pflegeversicherung:

(Zuschuß-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * PV-Prozentsatz

 

Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter wird der gesetzliche Vergleichsbetrag immer anhand der SV-Tage berechnet. Ist ein Mitarbeiter zwar gesetzlich krankenversichert, aber privat pflegeversichert, so wird auch bei der privaten Pflegeversicherung der gesetzliche Vergleichsbetrag anhand der SV-Tage ermittelt.

(SV-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * PV-Prozentsatz

Zuschuß-Tage und SV-Tage

Zuschuß-Tage sind die Anzahl Kalendertage in einem Abrechnungsmonat, für die ein privat krankenversicherter Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuß zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten soll.

Die Zuschuß-Tage eines privat krankenversicherten Mitarbeiters entsprechen normalerweise den SV-Tagen eines gesetzlich Krankenversicherten. SV-Tage und Zuschuß-Tage unterscheiden sich lediglich in dem Zeitraum außerhalb der Lohnfortzahlung. Hier laufen die SV-Tage weiter, die Zuschuß-Tage dagegen enden mit dem Lohnfortzahlungsende.

Die Zuschuß-Tage und die SV-Tage (SV-Tage getrennt nach SV-Sparte) werden in der Abrechnung gebildet und im Abrechnungsergebnis gespeichert.

Lohnart

Bezeichnung

/3K4

Zuschuß-Tage private Krankenversicherung

/3K3

SV-Tage Krankenversicherung

/3PZ

SV-Tage Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze

Die Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze (Ost und West) sind als Konstanten in der Sicht V_T511K (Abrechnungskonstanten) hinterlegt

Konstante

Bezeichnung

KVBGJ

KV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich West

KVBOJ

KV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich Ost

KVPSP

KV Vergleichsprozentsatz privat West

KVPSOP

KV Vergleichsprozentsatz privat Ost

PVBGJ

PV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich West

PVBOJ

PV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich Ost

PVPRZ

PV-Prozentsatz

 

Gesamtbeitrag

Der gesamte Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), den die Versicherung erhält. Bei mehreren Verträgen in einer SV-Sparte (z.B. eine private Krankenversicherung für den Mitarbeiter selbst, eine zweite für die Ehefrau) wird als Gesamtbeitrag die Summe der einzelnen Verträge genommen. Der Gesamtbeitrag pro SV-Sparte wird als Lohnart in den Abrechnungsergebnissen gespeichert.

Lohnart

Bezeichnung

/35J

abzuführender Beitrag KV-Zusatzversicherung

/3QJ

abzuführender Beitrag PV-Zusatzversicherung

 

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuß

Ein Arbeitgeberzuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist steuerfrei bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags, höchstens aber bis zur Hälfte des gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrags. Zuschüsse, die über die Hälfte des gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrags hinausgehen, sind steuerpflichtig.

Ohne weitere Angaben zur Zuschußberechnung wird im Abrechnungslauf der Arbeitgeberzuschuß immer auf Höhe des steuerfreien Arbeitgeberanteils begrenzt.

Ist also der Gesamtbeitrag höher als der gesetzliche festgelegte Vergleichsbetrag, so erhält der Mitarbeiter lediglich den niedrigeren gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrag als Arbeitgeberzuschuß. Der Arbeitgeberzuschuß wird als Lohnart in den Abrechnungsergebnissen gespeichert.

Lohnart

Bezeichnung

/359

Arbeitgeberzuschuß private KV

/3Q9

Arbeitgeberzuschuß private PV

/264

steuerfreier Arbeitgeberzuschuß KV

 

 

 

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