
Arbeitgeberzuschuß bei privatversicherten Mitarbeitern
Privatversicherte Mitarbeiter erhalten einen Arbeitgeberzuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeberzuschuß ist das Minimum aus
und
Gesetzlich festgelegter Vergleichsbetrag
Der gesetzlich festgelegte Vergleichsbetrag stellt den Beitrag dar, den ein Pflichtversicherter zahlen müßte.
Für privat krankenversicherte Mitarbeiter wird der gesetzlich festgelegte Vergleichsbetrag anhand der Zuschuß-Tage berechnet.
Krankenversicherung:
(Zuschuß-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * KV-Vergleichsprozentsatz
Pflegeversicherung:
(Zuschuß-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * PV-Prozentsatz
Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter wird der gesetzliche Vergleichsbetrag immer anhand der SV-Tage berechnet. Ist ein Mitarbeiter zwar gesetzlich krankenversichert, aber privat pflegeversichert, so wird auch bei der privaten Pflegeversicherung der gesetzliche Vergleichsbetrag anhand der SV-Tage ermittelt.
(SV-Tage / 30 Kalendertage) * Beitragsbemessungsgrenze * PV-Prozentsatz
Zuschuß-Tage und SV-Tage
Zuschuß-Tage sind die Anzahl Kalendertage in einem Abrechnungsmonat, für die ein privat krankenversicherter Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuß zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten soll.
Die Zuschuß-Tage eines privat krankenversicherten Mitarbeiters entsprechen normalerweise den SV-Tagen eines gesetzlich Krankenversicherten. SV-Tage und Zuschuß-Tage unterscheiden sich lediglich in dem Zeitraum außerhalb der Lohnfortzahlung. Hier laufen die SV-Tage weiter, die Zuschuß-Tage dagegen enden mit dem Lohnfortzahlungsende.
Die Zuschuß-Tage und die SV-Tage (SV-Tage getrennt nach SV-Sparte) werden in der Abrechnung gebildet und im Abrechnungsergebnis gespeichert.
Lohnart |
Bezeichnung |
/3K4 |
Zuschuß-Tage private Krankenversicherung |
/3K3 |
SV-Tage Krankenversicherung |
/3PZ |
SV-Tage Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze
Die Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze (Ost und West) sind als Konstanten in der Sicht V_T511K (Abrechnungskonstanten) hinterlegt
Konstante |
Bezeichnung |
KVBGJ |
KV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich West |
KVBOJ |
KV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich Ost |
KVPSP |
KV Vergleichsprozentsatz privat West |
KVPSOP |
KV Vergleichsprozentsatz privat Ost |
PVBGJ |
PV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich West |
PVBOJ |
PV-Beitragsbemessungsgrenze jährlich Ost |
PVPRZ |
PV-Prozentsatz |
Gesamtbeitrag
Der gesamte Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), den die Versicherung erhält. Bei mehreren Verträgen in einer SV-Sparte (z.B. eine private Krankenversicherung für den Mitarbeiter selbst, eine zweite für die Ehefrau) wird als Gesamtbeitrag die Summe der einzelnen Verträge genommen. Der Gesamtbeitrag pro SV-Sparte wird als Lohnart in den Abrechnungsergebnissen gespeichert.
Lohnart |
Bezeichnung |
/35J |
abzuführender Beitrag KV-Zusatzversicherung |
/3QJ |
abzuführender Beitrag PV-Zusatzversicherung |
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuß
Ein Arbeitgeberzuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist steuerfrei bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags, höchstens aber bis zur Hälfte des gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrags. Zuschüsse, die über die Hälfte des gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrags hinausgehen, sind steuerpflichtig.
Ohne weitere Angaben zur Zuschußberechnung wird im Abrechnungslauf der Arbeitgeberzuschuß immer auf Höhe des steuerfreien Arbeitgeberanteils begrenzt.
Ist also der Gesamtbeitrag höher als der gesetzliche festgelegte Vergleichsbetrag, so erhält der Mitarbeiter lediglich den niedrigeren gesetzlich festgelegten Vergleichsbetrag als Arbeitgeberzuschuß. Der Arbeitgeberzuschuß wird als Lohnart in den Abrechnungsergebnissen gespeichert.
Lohnart |
Bezeichnung |
/359 |
Arbeitgeberzuschuß private KV |
/3Q9 |
Arbeitgeberzuschuß private PV |
/264 |
steuerfreier Arbeitgeberzuschuß KV |