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Verwendung

Grundpfandrechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die unabhängig von dessen jeweiligem Eigentümer bestehen können. Sie dienen der Kreditbesicherung, d.h. der Kreditgeber kann mit Hilfe der Grundpfandrechte seine Ansprüche sichern, falls der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen (Tilgung, Zinsen) nicht nachkommen will oder kann. Man unterscheidet folgende drei Grundpfandrechtsarten:

Integration

Während die Hypothek vom Bestand der zugehörigen Geldforderung abhängig ist und demnach bei Rückzahlung erlischt, ist die Grundschuld nicht an eine persönliche Forderung des Gläubigers gebunden. Sie bleibt daher als Sicherheit auch nach erfolgter Rückzahlung erhalten. Die Rentenschuld ist eine regelmäßig wiederkehrende Rente, die eine mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Einnahme voraussetzt und ist kaum zur Kreditsicherung geeignet.

Das Grundpfandrecht wird durch eine Eintragung in Abteilung III des Grundbuches beim zuständigen Grundbuchamt sichergestellt.

Die Darlehensverwaltung unterstützt sowohl die Verwaltung eigener Grundpfandrechte als auch die Erfassung der Rechte Dritter. Dieses Kapitel befaßt sich mit dem Anlegen, Ändern, Anzeigen und Löschen von eigenen Grundpfandrechten. Wie Rechte Dritter in Abteilung III des Grundbuchs erfaßt werden, können Sie im Kapitel Grundbuch nachlesen.

Hinweis

Lesen Sie hierzu die IS-RE-Immobilien Dokumentation. Der Abschnitt Grundbuch befindet sich unter IS-RE-Immobilien ® Stammdaten ® Strukturlink Grundbuch.

Voraussetzungen

Um ein Grundpfandrecht zu erfassen müssen Sie bereits ein Darlehen sowie mindestens ein, dem Darlehen zugeordnetes Objekt angelegt haben. Ebenfalls müssen Sie zu jedem dieser Objekte ein Grundbuch angelegt haben. (siehe entsprechende Kapitel)

Die von Ihnen erfaßten Grundpfandrechtsinformationen werden unmittelbar in der Abteilung III des jeweiligen Grundbucheintrages im System hinterlegt. Um ein tatsächliches Bild der aktuellen Einträge im Grundbuch zu erhalten, sollten Sie daher Grundpfandrechte erst dann im System erfassen, wenn der Grundbuchauszug vom Grundbuchamt vorliegt.

 

 

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