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Die gesetzliche Neuregelung zur Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern vom 01.04.1999 beseitigt die bisherige Regelung.

Altregelung bis zum 31.03.1999

Bei Mitarbeitern, die mit ihrem Einkommen unterhalb der Geringverdienergrenze lagen (Geringverdiener), trug der Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Geringverdiener wurden im Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013) mit dem SV-Attribut 24 (Geringverdiener) gekennzeichnet.

Neuregelung zur Behandlung von geringfügig Beschäftigten ab dem 01.04.1999

Die Neuregelung beseitigt die bisherige Geringverdienergrenze. Als neue Geringverdienergrenze gilt die bundeseinheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DEM (Ost und West). Diese neue Geringverdienergrenze gilt nur noch für Mitarbeiter, bei denen trotz geringfügiger Beschäftigung die Versicherungspflicht eintritt. Dies ist ausschließlich bei Beschäftigten im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung der Fall. Nur diese Mitarbeiter werden auch weiterhin mit dem SV-Attribut 24 (Geringverdiener) gekennzeichnet.

Einmalzahlungen und Fehlzeiten

Bei Geringverdienern wird über eventuelle Teilzeitzräume hinweg immer der gesamte Abrechnungsmonat betrachtet. Liegt der Mitarbeiter mit seinem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Geringverdienergrenze, so wird der Mitarbeiter als Geringverdiener eingestuft.

Einmalzahlungen

Bei Einmalzahlungen an einen Geringverdiener wird zur Verbeitragung die Differenz zwischen laufendem Entgelt und Geringverdienergrenze herangezogen. Bis zur Höhe dieser Differenz übernimmt der Arbeitgeber die auf die Einmalzahlung anfallenden Beiträge ganz, darüber hinaus anfallende Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Fehlzeiten

Bei Fehlzeiten innerhalb eines Monats wird ein fiktives Bruttoentgelt (Fiktiv-Brutto) in Höhe des Entgeltes gebildet, das der Geringverdiener ohne Fehlzeiten in dem zugrundeliegenden Monat erhalten hätte. Die Ermittlung dieses Fiktiv-Bruttos erfolgt anhand der Daten aus den Infotypen Basisbezüge (0008), Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) und Einmalzahlungen (0015).

Erhält nun ein Geringverdiener in einem Monat mit Fehlzeiten eine Einmalzahlung, so wird für die Beitragsberechnung die Differenz zwischen Fiktiv-Brutto und Geringverdienergrenze ermittelt. Bis zur Höhe dieser Differenz trägt der Arbeitgeber die auf die Einmalzahlung anfallenden Beiträge ganz. Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz zwischen Fiktiv-Brutto und Geringverdienergrenze, so werden die auf den Höherbetrag anfallenden Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer übernommen. Somit ist sicher gestellt, das laufendes Entgelt und Einmalzahlungen bei Geringverdienern gleichermaßen korrekt verbeitragt werden.

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