
Freiwillige Krankenversicherung 
Bei freiwillig Versicherten ist der Gesamtbeitrag Monat für Monat ein fester Betrag, der sich auch durch Einmalzahlungen nicht ändert. Manche Krankenkassen setzen diesen Betrag anhand einer Beitragsklasse fest, bei anderen Krankenkassen kann man diesen Betrag errechnen, indem man auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze die Prozentrechnung durchführt.
Bei freiwillig Versicherten mit ermäßigtem Satz wenden manche Krankenkassen eine Stufentabelle an.
Manche Krankenkassen (vor allem Betriebskrankenkassen) rechnen bei freiwillig Versicherten den Beitrag abhängig vom Brutto. In diesem Fall wird der Beitrag wie bei Pflichtversicherten errechnet.
Bei freiwillig Versicherten ist der AG-Anteil steuer- und beitragsfrei, den ein Pflichtversicherter erhalten würde, höchstens jedoch die Hälfte des KV-Gesamtbeitrages.

Bei Mitarbeitern, deren monatliches Entgelt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, ist die Hälfte des Gesamtbeitrages steuerfrei.
Bei Mitarbeitern, deren monatliches Entgelt unter der monatlichen BBG liegt, ist laut Gesetzgeber eine Jahresbetrachtung erlaubt. Hat der Mitarbeiter ein Jahresentgelt, das über der Jahresbeitragsbemessungsgrenze liegt, so ist auch für diesen Mitarbeiter die Hälfte des Gesamtbeitrages steuerfrei.
Ansonsten muß dieser Mitarbeiter getrennt behandelt werden. Zur Kennzeichnung des Mitarbeiters wird im Infotyp Sozialversicherung (0013) das Attribut 25 (KV-befreit unter der Jahresentgeltgrenze) angegeben. Bei Mitarbeitern mit Attribut 25 wird in der R/3-Standardauslieferung automatisch eine Permanenzrechnung aktiv.
Soll jedoch bei einem krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiter, der in der Pflegeversicherung privat versichert ist Permanenz gerechnet werden, muß der Mitarbeiter mit dem SV-Attribut 26 gekennzeichnet werden.