
Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenzen dienen dazu, das zu verbeitragende Arbeitsentgelt in der Höhe zu begrenzen. Für die über der Bemessungsgrenze liegenden Teile des Arbeitsentgelts werden keine Beiträge erhoben und abgeführt. Die Beitragsbemessungsrenzen werden pro Sozialversicherungszweig (KV, RV, AV, PV) vom Gesetzgeber als Jahreswert festgesetzt.
Im SAP-System
Im SAP-System sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung als Konstanten in der Sicht V_T511K (Abrechnungskonstanten) hinterlegt. Die dort aufgeführten Beträge sind die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen.
Im Verlauf der Abrechnung werden anhand der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen aus der Sicht Abrechnungskonstanten die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen pro SV-Sparte abgeleitet und zur weiteren Berechnung in entsprechende Sekundärlohnarten gestellt. Hierzu stehen Module zur Verfügung, anhand derer die Berechnung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen stattfindet. Die allgemeine Formel zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze lautet:
(Jährliche Beitragsbemessungsgrenze / 360) * (SV-Tage des Lohnabrechnungszeitraums)
Falls mehrere Lohnabrechnungszeiträume entstehen, wird pro Teilzeitraum eine Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige SV-Sparte erstellt.
Sekundärlohnarten
Lohnart |
Bezeichnung |
/300 |
Beitragsbemessungsgrenze KV |
/301 |
Beitragsbemessungsgrenze RV |
/302 |
Beitragsbemessungsgrenze AV |
/304 |
Beitragsbemessungsgrenze KV Rest lfd. Monat |
/305 |
Beitragsbemessungsgrenze RV Rest lfd. Monat |
/306 |
Beitragsbemessungsgrenze AV Rest lfd. Monat |
/307 |
Beitragsbemessungsgrenze KV Res Kug/SWG lfd. |
/308 |
Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Kug/SWG lfd |
/309 |
Beitragsbemessungsgrenze AV Rest Kug/SWG lfd. |
/30A |
Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Geringverdiener |
/30B |
Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Geringverdiener |
/30C |
Beitragsbemessungsgrenze AV Rest Geringverdiener |

Aufgrund ihrer Schlüsselung in der Tabelle T512W (Lohnarten) werden die Sekundärlohnarten für die Beitragsbemessungsgrenzen nicht abgespeichert und sind daher auch im Abrechnungsprotokoll nicht verfügbar.
Die Konstanten, aus denen die Sekundärlohnarten abgeleitet werden, pflegen Sie anhand des Einführungsleitfadens. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung
Die Zuordnung Konstante, Sekundärlohnart, Berechnungsmodul wird in der Sicht V5D1T (Versorgung der SV-Bemessungsgrenzen) getroffen. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung
® Wiederkehrende Anpassungen ® Anpassungen bei Gesetzesänderungen ® SV-Bemessungsgrenzen erstellen. Die Berechnung der Bemessungsgrenzen ist den gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, daher dürfen Sie im Regelfall hier keine Änderungen durchführen.
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