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Beitragsbemessungsgrenzen dienen dazu, das zu verbeitragende Arbeitsentgelt in der Höhe zu begrenzen. Für die über der Bemessungsgrenze liegenden Teile des Arbeitsentgelts werden keine Beiträge erhoben und abgeführt. Die Beitragsbemessungsrenzen werden pro Sozialversicherungszweig (KV, RV, AV, PV) vom Gesetzgeber als Jahreswert festgesetzt.

Im SAP-System

Im SAP-System sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung als Konstanten in der Sicht V_T511K (Abrechnungskonstanten) hinterlegt. Die dort aufgeführten Beträge sind die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

Im Verlauf der Abrechnung werden anhand der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen aus der Sicht Abrechnungskonstanten die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen pro SV-Sparte abgeleitet und zur weiteren Berechnung in entsprechende Sekundärlohnarten gestellt. Hierzu stehen Module zur Verfügung, anhand derer die Berechnung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen stattfindet. Die allgemeine Formel zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze lautet:

(Jährliche Beitragsbemessungsgrenze / 360) * (SV-Tage des Lohnabrechnungszeitraums)

Falls mehrere Lohnabrechnungszeiträume entstehen, wird pro Teilzeitraum eine Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige SV-Sparte erstellt.

 

Sekundärlohnarten

Lohnart

Bezeichnung

/300

Beitragsbemessungsgrenze KV

/301

Beitragsbemessungsgrenze RV

/302

Beitragsbemessungsgrenze AV

/304

Beitragsbemessungsgrenze KV Rest lfd. Monat

/305

Beitragsbemessungsgrenze RV Rest lfd. Monat

/306

Beitragsbemessungsgrenze AV Rest lfd. Monat

/307

Beitragsbemessungsgrenze KV Res Kug/SWG lfd.

/308

Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Kug/SWG lfd

/309

Beitragsbemessungsgrenze AV Rest Kug/SWG lfd.

/30A

Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Geringverdiener

/30B

Beitragsbemessungsgrenze RV Rest Geringverdiener

/30C

Beitragsbemessungsgrenze AV Rest Geringverdiener

 

Hinweis

Aufgrund ihrer Schlüsselung in der Tabelle T512W (Lohnarten) werden die Sekundärlohnarten für die Beitragsbemessungsgrenzen nicht abgespeichert und sind daher auch im Abrechnungsprotokoll nicht verfügbar.

Die Konstanten, aus denen die Sekundärlohnarten abgeleitet werden, pflegen Sie anhand des Einführungsleitfadens. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung ® Wiederkehrende Anpassungen ® Jährliche Anpassungen ® Abrechnungskonstanten ® Bemessungsgrenzen.

Die Zuordnung Konstante, Sekundärlohnart, Berechnungsmodul wird in der Sicht V5D1T (Versorgung der SV-Bemessungsgrenzen) getroffen. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung ® Wiederkehrende Anpassungen ® Anpassungen bei Gesetzesänderungen ® SV-Bemessungsgrenzen erstellen. Die Berechnung der Bemessungsgrenzen ist den gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, daher dürfen Sie im Regelfall hier keine Änderungen durchführen.

 

Lesen Sie: Bemessungsbrutti

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