Austritt mit Prüfung auf unverfallbare Anwartschaften 
Einsatzmöglichkeiten
Mit Hilfe dieses Prozesses lassen Sie einen Mitarbeiter vor Erreichen des Rentenalters aus Ihrem Unternehmen austreten und überprüfen, ob und in welcher Höhe eine unverfallbare Anwartschaft auf eine spätere Rente besteht.
Unverfallbare Anwartschaft
Falls eine unverfallbare Anwartschaft besteht, wird die Höhe der unverfallbare Anwartschaft in der BAV-Datenbank abgespeichert. Die gesetzliche vorgeschriebene Zuwachsermittlung (bis Alter 65) wird entsprechend berücksichtigt. Die unverfallbare Anwartschaft hat - bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - lediglich vorläufigen Charakter und wird nur für die Überleitung zur Versicherungsmathematik und zur Erstellung der Bescheinigung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft verwendet. Wenn der Versorgungsfall beim Mitarbeiter eintritt, wird die tatsächliche Rente mit den dann bekannten, aktuellen Werten (Pensionierungsdatum, etc.) komplett neu berechnet.
Beitragsrückerstattung
Falls keine unverfallbare Anwartschaft besteht, der Mitarbeiter aber Arbeitnehmerbeiträge in die Betriebliche Altersversorgung eingezahlt hat, müssen diese Beiträge zurückerstattet sowie auf die Beiträge angefallenen Zinsen versteuert werden. Hierzu wird automatisch eine Beitragsrückerstattung angestoßen.
Voraussetzungen
Customizing
Leistungsarten und Ansprüche
Sie haben entweder für den gesamten Anspruch auf Eigenrente oder speziell für die Leistungsart Altersrente eine Lohnart definiert, mit der die Rente ausgezahlt bzw. als unverfallbare Anwartschaft in der BAV-Datenbank abgespeichert wird. Weitere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden (IMG) der Betrieblichen Altersversorgung unter Ansprüche ® Ansprüche anlegen
®
Ansprüche definieren bzw. unter Leistungsarten ®
Leistungsarten einrichten.
- Sie haben als eine mögliche Leistungsart zum Anspruch auf Eigenrente die Leistungsart Altersrente hinterlegt. Weitere Informationen finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Ansprüche ®
Leistungsarten zum Anspruch zuordnen.
Rentenermittlung
Sie haben festgelegt, daß die Personalmaßnahme Austritt mit den relevanten Maßnahmengründen in der Rentenermittlung den Verarbeitungstyp Austritt mit UA-Prüfung mit dem Verarbeitungsanlaß Austritt mit UA-Prüfung auslöst. Weitere Informationen finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Steuerung Rentenermittlung ®
Zuordnung Maßnahme/-gründe zum Verarbeitungsanlaß
- Sie haben pro Anspruch festgelegt, welche Fristenprüfungen zur Unverfallbarkeit des Anspruchs erfolgreich durchlaufen werden müssen.
Des weiteren haben Sie festgelegt, daß bei Unverfallbarkeit eines Anspruchs der entsprechende Satz des Infotyps Ansprüche BAV (0202) zum Zeitpunkt des Austritts abgegrenzt wird: Die Ansprüche bis zum Zeitpunkt des Austritts behalten den Anspruchsstatus
1
(effektiver Anspruch), die Ansprüche ab dem Austritt erhalten den Status
3
(Status nach UA).
Weitere Informationen finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Ansprüche ® Fristenprüfungen
®
Unverfallbarkeit
- Sie haben für den Verarbeitungstyp Eigenrente und den Verarbeitungsanlaß vorgezogene Altersrente festgelegt, wie sich die Rentenermittlung - je nach Ergebnis der Fristenprüfungen - verhalten soll:
- Wenn die Fristenprüfungen nicht erfolgreich verlaufen, soll die Rentenermittlung überprüfen, ob eine Beitragsrückerstattung erfolgen muß, und die Beitragsrückerstattung ggf. durchführen
- Wenn die Fristenprüfungen erfolgreich verlaufen, sollen die Ansprüche bewertet, eine entsprechende Bescheinigung erstellt und die ermittelte Rente als unverfallbare Anwartschaft in der BAV-Datenbank gespeichert werden.
Weitere Informationen finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Steuerung Rentenermittlung ®
Ablaufsteuerung der Rentenermittlung
- Sie haben ein Berechnungsverfahren eingerichtet, nach dem aus dem Anspruch bei erfolgreicher Fristenprüfung die Höhe der späteren Altersrente als unverfallbare Anwartschaft ermittelt wird. Weitere Informationen finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Steuerung Berechnungsverfahren.
- Sie haben zu jedem Berechnungsverfahren festgelegt, wie die gesetzlich vorgeschriebene Zuwachsermittlung erfolgen soll. Weitere Informationen hierzu finden Sie im IMG der Betrieblichen Altersversorgung unter Steuerung Berechnungsverfahren ®
<Berechnungsverfahren> ®
Hochrechnung von Ansprüchen in die Zukunft.
Ablauf
Sie führen die Personalmaßnahme Austritt mit dem entsprechenden Maßnahmengrund durch. Beginndatum der Maßnahme ist das Austrittsdatum des Mitarbeiters.
Sie starten für den Mitarbeiter die
Rentenermittlung (Report RPCWVSD0) mit dem Verarbeitungstyp Austritt mit UA-Prüfung.Die Rentenermittlung liest den Infotyp Maßnahmen (0000) und erkennt, daß die Maßnahme Austritt durchgeführt wurde. Dementsprechend wird der Verarbeitungstyp Austritt mit UA-Prüfung, Verarbeitungsanlaß Austritt mit UA-Prüfung ausgelöst.
Die Rentenermittlung liest die Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Infotyp Ansprüche (0202) und führt pro Anspruch die im Customizing hinterlegte Fristenprüfung zur Unverfallbarkeit durch.
Für die Ansprüche, die die Fristenprüfung nicht erfolgreich durchlaufen, führt die Rentenermittlung ggf. eine
Beitragsrückerstattung durch.
Für die Ansprüche, die die Fristenprüfung erfolgreich durchlaufen, ermittelt die Rentenermittlung die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß dem Berechnungsverfahren des Anspruchs:
- Bewertung der dem Mitarbeiter zugesagten Ansprüche bis zum Austritt
- Zuwachsermittlung
- Ratierliche Kürzung
Siehe auch:
Unverfallbare Anwartschaft mit Zuwachsermittlung und ratierlicher KürzungDie Höhe der späteren Altersrente stellt die Rentenermittlung als unverfallbare Anwartschaft in einer eigenen Lohnart pro Anspruch ab. Die Lohnarten selbst speichert die Rentenermittlung in der BAV-Datenbank als unverfallbare Anwartschaften unter der Personalnummer des Mitarbeiters.ab.
Sie starten das Bescheinigungswesen und erstellen für den Mitarbeiter eine Bescheinigung über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft.
Ergebnis
Falls keine unverfallbaren Anwartschaften vorliegen, der Mitarbeiter aber eigene Beiträge eingezahlt hat, haben Sie die Rückerstattung der Beiträge durchgeführt.
Sie haben für einen ausgetretenen Mitarbeiter überprüft, ob unverfallbare Anwartschaften vorliegen. Falls ja, haben Sie die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften ermittelt und in der BAV-Datenbank gespeichert.
Sie haben dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft ausgestellt.