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Regeln f. die
Vst-Behandlung auf Berichtigungsbeständen pflegen
In diesem Abschnitt legen Sie zur
Vorsteuerbehandlung nach deutschem Recht fest:
- die gesetzlichen Werte zur
Vorsteuerbehandlung
Aktivitäten
Prüfen Sie die Standardeinstellung pro
Buchungskreis und ändern diese ggf.:
1. Kennzeichen
"Berichtigungsbestand der Anlagenhauptnummer bezieht sich auf alle
Unternummern".
2. Kennzeichen
"Vereinfachungsbeträge gem. §44 UStDV gelten pro Zuordnungsnummer"
Die im Block "Regeln
für die Vorsteuerbehandlung in der Berichtigungsphase" festzulegenden
Grenzwerte beziehen sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf
"Wirtschaftsgüter". Will man mehrere Berichtigungsbestände zusammenfassen,
d.h. die Vereinfachungsregeln auf eine Gruppe von Berichtigungsbeständen
beziehen, die im Sinne des Gesetzes als Wirtschaftsgut zu behandeln sind, so
muß den Berichtigungsbeständen eine Zuordnungsnummer mitgegeben werden. Dies
kann geschehen, wenn das Kennzeichen "Vereinfachungsbeträge gem. §44 UStDV
gelten pro Zuordnungsnummer" gesetzt wird. Es bewirkt, daß beim Anlegen eines
Berichtigungsbestandes die Zuordnungsnummer als Muß-Feld erscheint.
Berichtigungsbestände mit gleicher Zuordnungsnummer werden bei der
Vorsteuerberichtigung dann gemeinsam betrachtet.
3. Block
"Regeln für die Vorsteuerbehandlung in der Berichtigungsphase"
In diesem Block
werden die Vereinfachungsregeln gem. §44 UStDV hinterlegt. Diese werden wie
folgt verarbeitet:
Im Laufe der Monate
eines Jahres werden Berichtigungsbuchungen erzeugt. Zum Jahreswechsel wird
dann festgestellt, ob die Berichtigungsbuchungen die Bedingungen des §44 UStDV
erfüllen, die an dieser Stelle zu hinterlegen sind. Die monatlichen
Berichtigungsbuchungen werden dann zurückgenommen,
a) Falls das
Jahresmittel des
Optionssatzes vom
Basissatz um weniger als die im Feld "Abweichung des
Optionssatzes (Jahresmittel) vom Basissatz" angegebene Anzahl Prozentpunkte
abweicht (z.Zt. 10 Prozentpunkte)
b) und außerdem
der Jahressaldo der monatlichen
Vorsteuerberichtigungsbeträge kleiner oder gleich dem Wert ist,
der im Feld "Vorsteuerberichtigung entfällt bis zum Betrag von" angegeben ist
(z.Zt. 500 DM).
Der Wert
"Vereinfachung der Vorsteuerberichtigung" wird zur Zeit noch nicht
berücksichtigt.