Definition
Bestandteil einer
Abrechnungsvorschrift, der für einen Abrechnungssender festlegt,Typischerweise gibt es pro Empfänger eine Aufteilungsregel.
Verwendung
Um Objekte der SAP-Komponente Controlling (CO) abrechnen zu können, muß jede Abrechnungsvorschrift mindestens eine Aufteilungsregel haben.
Die Abrechnungsvorschrift muß vor der ersten Abrechnung des Senderobjektes definiert sein. Nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.
Bei manchen Senderobjekten, z. B. Netzplänen erzeugt das System automatische Aufteilungsregeln. Die Regeln für die Abrechnung an Material werden immer automatisch erzeugt und können nicht manuell eingegeben werden.
Beispielsweise bei der Abrechnung eines Fertigungsauftrages für einen selbst erzeugten Lagerartikel an das Lager.
Struktur
Abrechnungsempfänger
Eine Abrechnung kann an ein oder mehrere Empfängerobjekte erfolgen. Für jeden Abrechnungsempfänger müssen Sie eine Aufteilungsregel definieren. Statistische Empfänger (Auftrag oder PSP-Element) werden zusätzlich zu echten Empfängern bebucht, aber nicht mit Istkosten belastet.
Sie können jeweils an folgende statistische Empfänger zusätzlich abrechnen:
Echter Empfänger |
Kostenstelle |
Auftrag |
PSP-Element |
Sachkonto |
- |
- |
- |
Kostenstelle |
- |
x |
x |
Auftrag |
x |
- |
x |
PSP-Element |
x |
x |
- |
Anlage |
- |
- |
- |
Netzplan/-vorgang |
x |
x |
x |
Ergebnisobjekt |
x |
x |
x |
Kundenauftragsposition |
x |
x |
x |
Kostenträger |
x |
x |
x |
Geschäftsprozeß |
x |
x |
x |
| Immobilienobjekte |
x |
x |
x |
Abrechnungsanteil
Hier legen Sie die Prozentsätze bzw. Äquivalenzziffern fest, nach denen die angefallenen Kosten auf die einzelnen Abrechnungsempfänger verteilt werden.
Sie können auch feste Beträge abrechnen. Voraussetzung dafür ist, daß bereits Kosten angefallen sind.
Wenn Sie die Prozentprüfung nicht aufrufen, erfolgt beim Sichern der Abrechnungsvorschrift eine automatische Prozentprüfung.
Abrechnungsart
Im System sind folgende Abrechnungsarten definiert:
Diese
Bei der Gesamtabrechnung werden alle bisher nicht abgerechneten Kosten aller bisherigen Perioden, die bis zur Abrechnungsperiode auf einem Senderobjekt angefallen sind, abgerechnet. Diese Abrechnungsart erlaubt nur für primäre Kostenarten die Abrechnung von Mengen.

Bei einer Gesamtabrechnung kann mehr oder weniger als der Auftragssaldo abgerechnet werden, wenn
Im Rahmen des Investitionsmanagements gibt es außerdem folgende Abrechnungsarten:
Diese Abrechnungsart dient der periodischen Abrechnung von Investitionsmaßnahmen an Anlage-im-Bau. Diese Abrechnungsart wird vom System automatisch generiert.
Investitionsmaßnahmen sind Projekte oder Aufträge, die der Abwicklung einer Sachinvestition dienen und die aufgrund ihres Umfangs und des Anteils an Eigenleistungen nicht als Direktaktivierung in das Anlagevermögen gebucht werden können.
Die Vorabrechnung ermöglicht es, auf Investitonsmaßnahmen gebuchte Belastungen vor der periodischen Abrechnung auf eine Anlage im Bau auf CO-Empfänger abzurechnen. Die Vorabrechnung bestimmter Einzelposten ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bestimmte Nebenkosten einer Investition zwar auf eine Investitionsmaßnahme kontiert aber nicht aktiviert werden sollen. Dies ist unter Umständen notwendig, damit die Gesamtkosten der Maßnahme im Controlling überwacht werden können.
Weitere Informationen über die Abrechnung von Investitionsmaßnahmen finden Sie in der SAP-Bibliothek unter Rechnungswesen ®
IM - Investitionsmanagement.
Diese Abrechnungsart dient der Einzelpostenabrechnung von einzelpostengeführten Anlagen im Bau. Sie wird vom System automatisch gesetzt (nicht für Investitionsmaßnahmen).
Gültigkeitsdauer
Mit Hilfe der Eingabefelder Gültig ab/Gültig bis können Sie die Gültigkeitsdauer einer Aufteilungsregel zeitlich begrenzen. Die Gültig bis-Periode ist die einzige Angabe, die Sie nach dem Benutzen einer Aufteilungsregel noch ändern können. Sie können die Aufteilungsregel maximal bis zur Periode der letzten Benutzung ändern.
Siehe auch:
Abrechnungsvorschrift anlegenBeispiel: Ablösen einer vorhandenen durch eine neue Aufteilungsregel
Sie haben eine Abrechnungsvorschrift korrigiert, geändert oder festgelegt, bei der die auf einem Senderobjekt gesammelten Kosten periodisch jeweils zu 50% an die Kostenstelle Einkauf und die Kostenstelle Vertrieb abgerechnet werden. Ab 1/1/99 möchten Sie den bisherigen Empfänger Vertrieb durch Fuhrpark ersetzen. Hierzu setzen Sie die Gültig bis-Periode der Abrechnungsregel auf 12/31/98 zurück.