Arbeitgeberzuschuß bei freiwilliger Krankenversicherung mit Festbeitrag und Mehrfachbezug anlegen 

Ihr Mitarbeiter Markus Schmitt ist freiwillig versichert und bezieht mehrere Einkommen. Sein monatlicher Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist ein Festbeitrag, abhängig von seiner Beitragsklasse in der Krankenkasse.

Für Herrn Schmitt gelten folgende Angaben:

Monatliches Einkommen bei Ihrem Unternehmen:

5.000,00 DEM

Monatliches Einkommen bei anderem Arbeitgeber:

3.000,00 DEM

Gesamteinkommen:

8.000,00 DEM

Monatlicher Gesamtbeitrag (Festbetrag)

780,00 DEM

Jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der KV:

73.800,00 DEM

allgemeiner Prozentsatz für einen Pflichtversicherten:

12,8 %

Anzahl der SV-Tage:

30 Tage

individuelle, monatliche Beitragsbemessungsgrenze:

(Jährliche Beitragsbemessungsgrenze / 360 Tage) X Anzahl der SV-Tage

anteilig gekürzt, im Verhältnis zum Gesamteinkommen:

(5.000,00 DEM / 8.000,00 DEM) X 6.150,00 DEM

 

6.150,00 DEM

 

3.843,75 DEM

 

In der Abrechnung werden (in Abhängigkeit des Berechnungsverfahrens in der Sicht V_T5D1N (Verfahren zur Berechnung des Arbeitgeber-Anteils) folgende Beträge ermittelt:

 

Tatsächlicher Gesamtbeitrag:

Der tatsächliche Gesamtbeitrag ist ein Festbeitrag, den die Krankenkasse monatlich erhebt und der von Ihrem Unternehmen an die Kasse überwiesen wird. Der Festbeitrag wird ermittelt anhand der Krankenkasse und der Beitragsklasse im Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013). Anhand dieser Angaben wird der zugehörige Beitrag aus der Sicht Festbeiträge für Krankenversicherung (V_T5D1O) gelesen.

Der Festbeitrag ist fix und wird (auch bei einem Mehrfachbezieher) nicht gekürzt.

In unserem Beispiel beträgt der Festbeitrag 780,00 DEM.

 

Fiktiver Gesamtbeitrag:

Der fiktive Gesamtbeitrag ist der Beitrag, von dem ausgehend Ihr Unternehmen den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ermitteln will.

Im Falle von Herrn Schmitt zahlt ihr Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuß zu einer freiwilligen Krankenversicherung. In der R/3-Standardauslieferung ist in diesem Fall vorgesehen, daß der fiktive Gesamtbeitrag ebenfalls der Festbeitrag ist, also in unserem Beispiel 780,00 DEM.

In der R/3-Standardauslieferung beträgt der Arbeitgeberzuschuß die Hälfte dieses fiktiven Gesamtbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags sein. Da in unserem Beispiel fiktiver und tatsächlicher Gesamtbeitrag identisch sind, erhält Herr Schmidt also einen Arbeitgeberzuschuß von 390,00 DEM.

Hierbei bleibt unberücksichtigt, daß Herr Schmitt mehrere Einkommen verschiedener Arbeitgeber bezieht. Der Arbeitgeberzuschuß wird nicht anteilig im Verhältnis der Einkommen berechnet, sondern bleibt die Hälfte des Festbeitrages.

 

Steuerlich zulässiger Vergleichsbeitrag:

Der steuerlich zulässige Vergleichsbeitrag ist ein weiterer, fiktiver Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung, von dem ausgehend der steuerfreie Arbeitgeberanteil berechnet wird.

In der R/3-Standardauslieferung wird für einen freiwillig versicherten Mitarbeiter der steuerlich zulässige Vergleichsbeitrag von der individuellen, monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.

Bei einem Mehrfachbezieher wird die individuelle, monatliche Beitragsbemessungsgrenze anteilig gekürzt. Die Kürzung erfolgt im Verhältnis Einkommen bei Ihrem Unternehmen zu Gesamteinkommen.

Monatliches Einkommen bei Ihrem Unternehmen:

5.000,00 DEM

Gesamteinkommen:

8.000,00 DEM

Kürzungsfaktor: (5.000,00 DEM / 8.000,00 DEM)

0,625

individuelle, monatliche Beitragsbemessungsgrenze:

6.150,00 DEM

anteilig gekürzt: (6.150,00 DEM X 0,625)

3.843,75 DEM

 

Der steuerlich zulässige Vergleichsbeitrag errechnet sich anhand des allgemeinen Prozentsatzes, den ein Pflichtversicherter in der Krankenkasse zahlen müßte, bezogen auf die anteilig gekürzte, individuelle, monatliche Beitragsbemessungsgrenze:

 

12,8 % von 3.843,75 DEM = 492,00 DEM

davon die Hälfte: = 246,00 DEM

Als steuerfreier Arbeitgeberanteil wird in der R/3-Standardauslieferung die Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des steuerlich zulässigen Vergleichsbeitrags ermittelt. In unserem Beispiel also das Minimum von 390,00 DEM (Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrages) und 246,00 DEM (Hälfte des steuerlich zulässigen Vergleichsbeitrages), also 246,00 DEM.

 

Ergebnis ohne Permanenz:

Für Herrn Schmitt wird ein Gesamtbeitrag von 780,00 DEM an die Krankenkasse überwiesen. Der Arbeitgeberzuschuß beträgt 390,00 DEM. Steuerfrei sind lediglich 246,00 DEM. Die verbleibenden 144,00 DEM sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Ergebnis mit Permanenz:

Bei Permanenzberechnung wird zunächst immer nur der steuerfreie Arbeitgeberanteil von 246,00 DEM als Arbeitgeberzuschuß ausbezahlt. Zum einen entsteht somit keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Zum andern wird dem Mitarbeiter zunächst auch nur ein Arbeitgeberzuschuß gezahlt, der in der Höhe dem Einkommen bei Ihrem Unternehmen angepaßt ist.

Permanenz in der Krankenversicherung wird für Mitarbeiter berechnet, die im Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013) mit dem SV-Attribut 25 (befreit und unter der Jahresentgeltgrenze) gekennzeichnet sind.

Falls Sie wie oben beschrieben verfahren möchten (ausgezahlt werden soll nur der steuerfreie Arbeitgeberzuschuß) müssen Sie für freiwillig versicherte Mitarbeiter mit Mehrfachbezug im Infotyp Sozialversicherung Deutschland (0013) das SV-Attribut 25 setzen.