Grundsätzliches zum Dokumentengeschäft 

Dokumentengeschäfte leisten einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der im Außenhandelsgeschäft auftretenden Risiken. Dem Exporteur bestätigen sie die termingerechte und vollständige Zahlung. Dem Importeur bestätigen sie, daß der Exporteur die Waren geliefert hat.

Dokumentengeschäfte tragen zur Reduzierung von Risiken bei, da Versandpapiere als Nachweis des Außenhandelsgeschäfts erforderlich sind. Dokumentengeschäfte reduzieren die Risiken, die der Exporteur trägt, da der Importeur die Dokumente (z.B. Frachtbriefe), die er benötigt, um seine Waren zu erhalten, erst nach Leistung der Zahlung erhält. Dokumentengeschäfte reduzieren die Risiken, die der Importeur trägt, da dieser erst die Zahlung leistet, wenn der Exporteur alle Dokumente vorlegt, die nachweisen, daß er die Waren zu den vertraglich festgelegten Bedingungen geliefert hat.

Eine der am weitesten verbreiteten Dokumentengeschäftsarten ist das Akkreditiv.

Akkreditive

Ein Akkreditiv ist ein rechtsgültiges, negoziierbares Dokument, das aufgrund der Anfrage eines Importeurs von einer Bank ausgestellt wird. Das Akkreditiv stellt die Zahlung der Waren durch den Importeur sicher, indem die Kreditwürdigkeit des Importeurs durch die Kreditwürdigkeit einer Bank ersetzt wird.

Es gibt entsprechend der Verwendung und der Anzahl der beteiligten Banken verschiedene Akkreditivarten. Im folgenden werden der betriebswirtschaftliche Ablauf sowie der Waren- und Wertefluß für ein allgemeines Außenhandelsgeschäft anhand eines Akkreditivs dargestellt.

Betriebswirtschaftlicher Ablauf bei der Akkreditivabwicklung

  1. Der Importeur schickt dem Exporteur eine Bestellung.
  2. Die Bestellung ist eine Zusage, die angegebenen Waren unter den festgelegten Bedingungen zu kaufen.

  3. Nach Erhalt der Bestellung erteilt der Exporteur eine Auftragsbestätigung.
  4. Die Auftragsbestätigung ist eine Zusage, die Waren gemäß der vertraglich festgelegten Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, zu verkaufen und zu liefern.

  5. Der Importeur eröffnet gemäß den vom Exporteur gewünschten Zahlungsbedingungen ein Akkreditiv bei der Bank seiner Wahl. Diese Bank ist die eröffnende bzw. ausgebende Bank.
  6. Die Auftragsbestätigung und die Bestellung bilden die Grundlage des Akkreditivs. Die zwischen Bank und Importeur festgelegten Bedingungen richten sich nach der Kreditwürdigkeit des Importeurs.

  7. Nach der Bewilligung der Akkreditivanfrage kann sich die eröffnende Bank mit ihrer Zweigstelle bzw. Filiale (d.h. der avisierenden Bank) im Land des Exporteurs in Verbindung setzen, um das Akkreditiv im Auftrag des Exporteurs zu eröffnen und zu bestätigen.
  8. Das Akkreditiv selbst wird in der Regel per Telex versendet. Dessen Echtheit wird durch die darin enthaltene Kennung bestätigt.

  9. Die avisierende Bank beglaubigt das Akkreditiv und schickt es dem Exporteur per Einschreiben.

Das Akkreditiv ist offiziell eröffnet und bestätigt die Zahlungsfähigkeit des Importeurs. Der Exporteur liefert jetzt die Waren.

Waren- und Wertefluß bei der Akkreditivabwicklung

  1. Der Exporteur liefert dem Importeur die Waren gemäß den Bedingungen des Akkreditivs.
  2. In der Regel sind im Akkreditiv Versandinformationen festgelegt, z.B. Verkehrsträger, Lade- und Abladehafen, Verpackung der Waren und Versicherung.

  3. Nach Versenden der Waren legt der Exporteur der negoziierenden Bank das gültige Akkreditiv und die erforderlichen Versandpapiere vor.
  4. Der Exporteur kann sich eine negoziierende Bank aussuchen oder die avisierende Bank als negoziierende Bank verwenden.

  5. Die negoziierende Bank prüft die Gültigkeit der Versandpapiere auf Abweichungen.
  6. – Wenn die Dokumente Abweichungen enthalten, kann die negoziierende Bank es ablehnen, die Dokumente zur Negoziierung anzunehmen. Der Exporteur kann dann entweder eine Änderung des Akkreditivs beantragen, damit die Abweichungen zugelassen werden, oder der negoziierenden Bank ein Garantieschreiben vorlegen. Das Garantieschreiben beinhaltet die Haftbarkeit des Exporteurs, falls der Importeur die Dokumente aufgrund der Abweichungen ablehnt.

    – Wenn die Dokumente keine Abweichungen enthalten, nimmt die negoziierende Bank die Dokumente an und leistet dem Exporteur die vertraglich festgelegte Zahlung für die Waren. Hiervon können ggf gemäß den Bedingungen des Akkreditivs Bankgebühren abgezogen werden.

  7. Die eröffnende Bank erstattet der negoziierenden Bank den an den Exporteur gezahlten Betrag. Im Gegenzug erhält sie von der negoziierenden Bank die Versandpapiere.
  8. Die negoziierende Bank kann gegebenenfalls gemäß den Bedingungen des Akkreditivs. berechtigt sein, Bankgebühren bei der eröffnenden Bank zu erheben.

  9. Die eröffnende Bank negoziiert mit dem Importeur die Zahlung im Austausch gegen die Versandpapiere.
  10. Die Zahlung des Importeurs an die eröffnende Bank richtet sich nach den vertraglichen Bedingungen. Manche Banken fordern 75% des Auftragswerts im voraus und die restlichen 25% beim Eintreffen der Versandpapiere.

  11. Nach Erhalt der gültigen Versandpapiere von der eröffnenden Bank legt der Importeur dem Transportunternehmen den Frachtbrief vor und erhält dafür die Waren.

Für die Zollabwicklung verwendet der Importeur weitere Versandpapiere wie Handelsrechnungen, Packlisten und Ursprungsnachweise.