Zusatzinformationen zu diesem Beispiel 

Eine Möglichkeit für ein Unternehmen zur Expansion besteht in der Erhöhung des Grundkapitals durch die Emission neuer (junger) Aktien. In diesem Fall haben die Altaktonäre ein Recht zum Erwerb von jungen Aktien, das Ihnen durch Bezugsrechte verbrieft wird. Durch das Bezugsrecht wird sichergestellt, daß den Altaktionären durch die Emission keine Stimmrechts- und Vermögensnachteile entstehen.

Der rechnerische Wert des Bezugsrechts ergibt sich folgendermaßen: Kurs der alten Aktie - Kurs der neuen Aktie / Bezugsverhältnis + 1

Beispiel:

Kurs der alten Aktie: 90.- EUR; Kurs der neuen Aktie 80.- EUR; Bezugsverhältnis 4:1, d.h. das Verhältnis zwischen Grundkapital und Emissionsvolumen beträgt 4:1, somit kann für vier alte Aktien eine junge Aktie bezogen werden.

= (90-80) / (4+1) = 2.

Die Bezugsfrist schließlich ist die Zeit, in der das Bezugsrecht ausgeübt werden kann. Sie muß mindestens 2 Wochen betragen.

Häufig ergibt sich aus dem Bezugsverhältnis, daß nicht alle Bezugsrechte ausgeübt werden können. Ein Aktionär mit vier Aktien könnte bei einem Bezugsverhältnis von 5:1 keine neue Aktie erwerben. Er kann aber von anderen Aktionären, die keine neuen Aktien hinzukaufen wollen, deren Bezugsrechte kaufen. Der Handel mit Bezugsrechten beginnt am ersten Tag der Bezugsfrist und endet i.d.R. zwei Tage vor Ende der Bezugsfrist.