Verwendung
Für manche Wertansätze kann es erforderlich sein, Anlagen nicht bis zum Restbuchwert Null, sondern nur bis zu einem Schrott- oder Anhaltewert abzuschreiben. Deshalb ist es im System möglich, für Anlagen je Bewertungsbereich einen Schrottwert vorzusehen. Dieser Schrottwert ist auf zwei Arten festlegbar:
Funktionsumfang
Schrottwertschlüssel
Im FI-AA-Customizing (Abschreibungen ® Bewertungsmethoden definieren ® Schrottwertschlüssel definieren) können Sie Schrottwertschlüssel mit beliebigen Anhalteprozentsätzen definieren. Die Anhalteprozentsätze können Sie je Zugangsjahr und mit einer beliebigen Gültigkeitsdauer bestimmen. Je Schrottwertschlüssel sind mehrere Anhalteprozentsätze mit unterschiedlicher Gültgkeitsdauer und verschiedenen Zugangsjahren festlegbar.
Weiterhin sind folgende Festlegungen zu treffen:
Der erste Fall führt dazu, daß die Abschreibung vor dem Ende der geplanten Nutzungsdauer stoppt, während im zweiten Fall der Schrottwert als Restbuchwert am Ende der geplanten Nutzungsdauer erreicht wird.
In den Definitionen der Abschreibungsschlüssel können Sie jedem Abschreibungsschlüssel einen Schrottwertschlüssel zuordnen.

Fristbeginn: Aktivierungsdatum
Prozentsatz: 5%
Gültigkeitsdauer: 5 Jahre
Für Anlagen, die gerechnet ab Aktivierungsdatum nicht älter als 5 Jahre sind, gilt ein Anhalteprozentsatz von 5%.
Expliziter Schrottwert
Bei der Pflege der bereichsspezifischen Anlagenstammdaten können Sie im Detailbild zu jedem Bewertungsbereich einen absoluten Schrottwert eingeben. Dieser Betrag wird nicht abgeschrieben.
Dies bedeutet folgendes:
Erinnerungswert
Neben dem anlagenspezifischen Erinnerungs-/Anhaltewert ist es außerdem möglich, für bestimmte Bewertungszwecke in einem Bewertungsbereich einen pauschalen Erinnerungswert anzugeben (FI-AA-Customizing: Bewertung allgemein ® Betragsangaben (Buchungskreis/Bewertungsbereich) ® Erinnerungswert festlegen). Dieser Erinnerungswert gilt in diesem Bewertungsbereich dann für alle Anlagen. Über ein Kennzeichen im Anlagenklassenstammsatz können jedoch bestimme Anlagenklassen (z.B. GwGs) davon ausgenommen werden.
Das System berücksichtigt den Erinnerungswert, indem es die geplante Jahres-AfA des Zugangsjahres um den Erinnerungswert reduziert.

Es ist normalerweise nicht notwendig, einen Erinnerungswert zu führen, da die Anlagenbuchhaltung immer die Bruttowerte, d.h. Anschaffungswert und Wertberichtigungen, und nicht nur den Restbuchwert betrachtet. Somit ist immer sichergestellt, daß bei allen gesetzlich notwendigen Bereichen auch vollständig abgeschriebene Anlagen mit Buchwert Null ausgewiesen werden.