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Gesetzliche Änderung: Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern

Funktionsumfang

Zum 01.04.1999 soll die gesetzliche Neuregelung zur Behandlung von geringfügig Beschäftigten in Kraft treten. Innerhalb des Personenkreises der geringfügig Beschäftigten betreffen die geplanten gesetzlichen Änderungen lediglich die geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. "630 Mark-Jobs") sowie die Geringverdiener.
Der Personenkreis der kurzfristig Beschäftigten bleibt von der gesetzlichen Neuregelung unberührt.

Neuregelungen:

Im einzelnen umfaßt die geplante Neuregelung die folgenden Punkte:

Als Grenze gelten 630 DEM (Ost und West), es gibt keine Ausnahme mehr für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Pflege der Stammdaten

Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes erfolgt bei einem geringfügig entlohnten Mitarbeiter die Auszahlung des Entgelts steuerfrei. Liegt die Bescheinigung vor, müssen Sie für diesen Mitarbeiter im Infotyp Steuerdaten (0012) im Feld Steuerpflicht das Kennzeichen 5 (geringfügig beschäftigt) eintragen. Durch diesen Eintrag erfolgt die Auszahlung des geringfügigen Entgelts steuerfrei.

Die steuerfreien Beträge müssen in das Lohnkonto übernommen und auf der Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausgewiesen werden. Die Angaben, die Sie hierzu benötigen, erfassen Sie im Infotyp Freistellungsbescheinigung für geringfügig Beschäftigte (0512). Der Infotyp wird automatisch zur Pflege vorgeschlagen, wenn Sie im Infotyp Steuerdaten (0012) im Feld Steuerpflicht den Mitarbeiter als Geringfügigen kennzeichnen.

Es sollen beispielhaft vier Fälle unterschieden werden:

Kurzfristig Beschäftigte:

Kurzfristig Beschäftigte sind im Infotyp Sozialversicherung (0013) wie folgt zu kennzeichnen:

Dadurch bewirken Sie, daß kurzfristig Beschäftigte in allen vier Sozialversicherungssparten beitragsfrei bleiben.

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 110 (kurzfristig beschäftigt) angegeben werden.

Geringfügig Entlohnte mit SV-pflichtiger Hauptbeschäftigung

Für geringfügig Entlohnte mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden die geringfügige Entlohnung und das Entgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Die SV-Kennzeichen für die Sparten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die SV-Attribute entsprechen denen der Hauptbeschäftigung.

In der Arbeitslosenversicherung bleibt der geringfügig Entlohnte beitragsfrei.

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 101 (SV-Pflichtige) angegeben werden.

Geringfügig Entlohnte

Geringfügig entlohnte Mitarbeiter sind in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Das SV-Attribut 05 muß gesetzt sein:

Im Infotyp DEÜV (0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 109 (geringfügig entlohnt) angegeben werden.

Krankenversicherung:

Für geringfügig entlohnte Mitarbeiter muß geprüft werden, ob der Mitarbeiter in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei diesen Mitarbeitern wird ein pauschaler Beitrag von 10% des geringfügigen Entgeltes abgeführt, nicht Krankenversicherungspflichtige und kv-freie Mitarbeiter bleiben beitragsfrei. Dementsprechend muß das KV-Kennzeichen gesetzt sein:

Rentenversicherung:

Für geringfügig Entlohnte, die sich gegen eine freiwillige Aufstockung entschieden haben, wird lediglich der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur RV in Höhe von 12% abgeführt.

Es muß unterschieden werden, ob der Mitarbeiter der Beitragsgruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehört. Dementsprechend ist das RV-Kennzeichen zu vergeben:

HINWEIS:

Für geringfügig Entlohnte kann die Pflege des Infotyps Sozialversicherung (0013) per Batch-Input erfolgen.

Geringfügig Entlohnte, die auf die RV-Freiheit verzichten

In den Sparten Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechen die SV-Kennzeichen im Infotyp Sozialversicherung (0013) den Kennzeichen eines Geringfügigen ohne RV-Aufstockung:

Im Infotyp DEÜV(0020) muß im Feld Personengruppe der Schlüssel 109 (geringfügig entlohnt) angegeben werden.

Rentenversicherung:

Für geringfügig Entlohnte, die sich für eine Aufstockung entscheiden, wird auf den vollen Rentenbeitrag aufgestockt. Die Differenz von z.Zt. 7,5% vom Arbeitsentgelt trägt der Arbeitnehmer.

Es muß unterschieden werden, ob der Mitarbeiter der Beitragsgruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehört. Dementsprechend ist das RV-Kennzeichen zu vergeben:

ACHTUNG!

Die Aufstockung muß so erfolgen, daß ein Mindestbeitrag von 58,50 DEM zu entrichten ist. Die 58,50 DEM Mindestbeitrag entsprechen 19,5% RV-Arbeitnehmeranteil von 300 DEM. Falls ein Mitarbeiter weniger als 300 DEM verdient, würden die 58,50 DEM Mindestbeitrag nicht erreicht. Daher muß für Geringfügige, die weniger als 300 DEM verdienen, das Einkommen für die RV-Berechnung auf 300 DEM aufgestockt werden. Hierzu steht die Lohnart MU70 (RV Aufstockung AN Geringfügige) zur Verfügung, die in den Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) oder Ergänzende Zahlungen (0015) aufgegeben werden kann.

Beispiel:

Ein geringfügig Beschäftigter verdient 250 DEM im Monat. Um den Mindestbeitrag von 58,50 DEM zu erreichen fehlen dem Mitarbeiter 50 DEM.
In diesem Fall geben Sie für den Mitarbeiter die Lohnart MU70 mit 50 DEM Betrag im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) auf. In der Abrechnung wird auf diese 50 DEM ein Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe vom 9,75 DEM ermittelt (19,5% von 50 DEM). Die 9,75 DEM RV-Beitrag trägt der Arbeitnehmer.

Batch-Input für geringfügig Entlohnte

Die Pflege der Stammdaten kann für geringfügig entlohnte Mitarbeiter, die

ACHTUNG:
Geringfügige mit einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung und Geringfügige, die auf die RV-Freiheit verzichten, können nicht per Batch-Input umgesetzt werden. Die Stammdaten dieser Mitarbeiter müssen Sie entsprechend pflegen.

Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation des Reports RPISVGD0.

Auswirkungen auf das Customizing

Neue Konstanten

Konstante Bezeichnung Status Wert
KVGPG KV Pauschaler Beitragssatz Neu 10%
RVGPG RV Pauschaler Beitragssatz Neu 12%.
RVGVD RV-Geringverdienergrenze Unverändert 630,00 DEM
RVGOD RV-Geringverd.grenze Ost Abgegrenzt 0,00 DEM
RKGVD Knappschaft Geringverd.grenze Abgegrenzt 0,00 DEM
RKGOD Knappschaft Geringv. Ost Abgegrenzt 0,00 DEM

Neue Lohnarten

Zur Abbildung der Neuregelung wurden folgenden technischen Lohnarten ausgeliefert:

Für folgende der technischen Lohnarten müssen Sie sicherstellen, daß deren Buchung ins Rechnungswesen erfolgt:

Hierzu müssen Sie die Sichten Zeitabhängigkeit der Buchung von Lohnarten (V_T52EZ) und Buchung von Lohnarten (V_T52EL) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt Buchung ins Rechnungswesen -> Pflegen der Lohnarten -> Buchungseigenschaften von Lohnarten festlegen

Desweiteren wurde die Musterlohnart MU70 (RV Aufstockung AN Geringfügige) neu ausgeliefert. Um diese Lohnart aus dem Auslieferungsmandanten in Ihren Produktivmandaten zu übernehmen, müssen Sie folgende Sichten abgleichen:

Formulare zu Entgeltnachweis, Lohnkonto und Lohnjournal

Die Standardformulare für Entgeltnachweis, Lohnkonto und Lohnjournal wurden um die entsprechenden Lohnarten für geringfügig Entlohnte erweitert.

Falls Sie die SAP-Standardformulare verwenden, müssen Sie die neuen Standardformulare in Ihren Produktivmandanten übernehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland unter

Formulare für den Beitragsnachweis

Die Standardformulare für den gesetzlichen Beitragsnachweis und die Bundesknappschaft (Einzelnachweislisten und Sammelnachweise) wurden angepasst. Übernehmen Sie diese Formulare in Ihren Produktivmandanten. Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland -> Sozialversicherung -> SV-Beitragsnachweis -> Formulare für den gesetzlichen Beitragsnachweis in den Abschnitten:

Dynamische Maßnahme für den Infotyp Steuerdaten

Im Infotype Steuerdaten (0012) wird über eine dynamische Maßnahme der Infotyp Freistellungsbescheinigung für geringfügig Beschäftigte zur Pflege angeboten. Auslöser für die dynamische Maßnahme ist das Feld Steuerpflicht. Dort muß als Wert 5 (geringfügig beschäftigt) angegeben sein.
Übernehmen Sie die dynamische Maßnahme in Ihren Produktivmandanten, indem Sie die Sicht Dynamische Maßnahmen (T588Z) entsprechend abgleichen.

Weitere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden Personaladministration -> Anpassung der Arbeitsabläufe -> Dynamische Maßnahmen.