Ausgleichsabgabe

Personalabrechnung (PY)

Im Sozialrecht bezeichnet die Ausgleichsabgabe die Leistung der privaten und öffentlichen Arbeitgeber in einer festgelegten Höhe pro Monat für jeden Arbeitsplatz, der mit einem Schwerbehinderten oder einem ihm Gleichgestellten hätte besetzt werden müssen.

Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen.