Abrechnungsvorschrift mit Ursprungsschema 

Die folgende Abbildung zeigt die Beziehung zwischen der pauschalen Abrechnungsvorschrift einer Investitionsmaßnahme und dem zugehörigen Ursprungsschema:

Aufteilungsregel:

60% an Kostenstelle 5036

   
 

40% an Kostenstelle 5037

   

Ursprungszuordnung 1:

Kostenart 100-200

   

Das System rechnet von den Kostenarten 100 bis 200 60% auf die Kostenstelle 5036 und 40% auf die Kostenstelle 5037 ab.