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Objektdokumentation Wertguthaben, Störfall und Störfall-SV-Luft  Dokument im Navigationsbaum lokalisieren

Wertguthaben

Flexible Arbeitszeitregelungen (§7 Abs. 1a SGB IV) lassen es zu, dass geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte zu späteren Zeiten für die Freistellung von der Arbeit verwendet werden. Diese Guthaben werden in Zeit oder Geld geführt und unter dem Begriff Wertguthaben zusammengefasst. Hierzu zählen auch Erträge, die sich aus dem Wertguthaben ergeben.

Störfall

Ein Störfall tritt ein, wenn es zu einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens kommt (§23 SBG IV).

Dies können z. B. folgende Fälle sein:

·        Kündigung

·        Auszahlung von Wertguthaben, jedoch nicht für Zeiten einer Freistellung

·        Tod des Arbeitnehmers

·        Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung

·        Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen

·        Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung, ohne dass die Vereinbarung diese Verwendung vorsah

·        Insolvenz des Arbeitgebers

In diesen Fällen unterliegt das nicht bestimmungsgemäß verwendete Wertguthaben einer Verbeitragung in der Sozialversicherung. Zur Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung wird die Störfall-SV-Luft aufgebaut.

Vereinfachend kann man sagen, dass die Störfall-SV-Luft die Summe der (regulären) SV-Lüfte aller Jahre seit Beginn des Wertguthabenaufbaus ist.

(reguläre) SV-Luft

Die SV-Luft wird zur Berechnung des beitragspflichtigen Teils einer Einmalzahlung benötigt.

Die SV-Luft ergibt sich aus der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (des laufenden Kalenderjahrs bis zum Zeitpunkt der Zuordnung der Einmalzahlung) abzüglich des bis dahin bereits verbeitragten Arbeitsentgelts.

Der Aufbau der SV-Luft erfolgt in der Abrechnung monatlich, indem die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem laufenden Arbeitsentgelt die SV-Luft des aktuellen Jahres erhöht.

Es muss für jeden Sozialversicherungszweig (KV, RV, AV, PV) getrennt eine SV-Luft aufgebaut werden.

Wenn Einmalzahlungen geleistet werden, reduziert deren beitragspflichtiger Teil die SV-Luft des aktuellen Jahres. Wenn die Einmalzahlung unter Märzklauselanwendung verbeitragt wird (gilt für Einmalzahlungen von Januar bis März), wird die SV-Luft des Vorjahres verringert.

Beispiel: SV-Luft

Ein Mitarbeiter erhält im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 2.000. Sein laufendes Arbeitsentgelt beläuft sich auf EUR 3.000.

Die in diesem Jahr bereits aufgelaufene SV-Luft (also die SV-Luft des Vormonats) beträgt EUR 1.500. Welcher Anteil der Einmalzahlung ist in der Krankenversicherung zu verbeitragen?

monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (Rechtskreis West)

EUR 3.375 (im Jahr 2002)

 

Laufendes Arbeitsentgelt

 

EUR 3.000

d.h. Zuwachs der SV-Luft im Mai

(EUR 3.375 ‑ EUR 3.000)

EUR 375

SV-Luft des Vormonats (April)

EUR 1.500

 

d.h. SV-Luft gesamt im Mai

 

EUR 1.875

Daraus folgt:

Von der Einmalzahlung in Höhe von EUR 2.000 ist nur der Anteil von EUR 1.875 in der Krankenversicherung zu verbeitragen.

Störfall-SV-Luft

Die Störfall-SV-Luft wird zur Berechnung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens benötigt.

Die Störfall-SV-Luft ergibt sich aus der Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf ein Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Bemessungsgrenze abzüglich der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte.
D.h. im Wesentlichen, dass die SV-Lüfte der Arbeitsjahre seit Beginn des Wertguthabens aufsummiert werden.

Im Fall der Altersteilzeit ergibt sich für die Rentenversicherung ein abweichendes Berechnungsverfahren: hier wird die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der Unterschiedsbeträge (RV-Aufstockungsbeträge) verwendet.

Der Aufbau der Störfall-SV-Luft erfolgt in der Abrechnung monatlich, indem die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem laufenden Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase die Störfall-SV-Luft des aktuellen Jahres erhöht. Wenn Einmalzahlungen geleistet werden, reduziert deren beitragspflichtiger Teil die Störfall-SV-Luft des aktuellen Jahres.

Es muss für jeden Sozialversicherungszweig (KV, RV, AV, PV) getrennt eine Störfall-SV-Luft aufgebaut werden.
Weiterhin wird nach dem Zuwachs der Störfall-SV-Luft im aktuellen Jahr und Vorjahr und der Kumulation bis zum Vorvorjahr unterschieden, um bei Eintritt eines Störfalls die reguläre SV-Luft entsprechend kürzen zu können.

Außerdem muss beim Aufbau der Störfall-SV-Luft nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

·        Rechtskreis (West/Ost) des Arbeitgebers

Wenn das Wertguthaben in unterschiedlichen Rechtskreisen erzielt wurde, ist die Störfall-SV-Luft getrennt darzustellen. Obwohl es durch die Rechtsangleichung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab 01.01.2001 keine unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen mehr gibt, soll für den Aufbau der Störfall-SV-Luft eine Trennung zwischen den Rechtskreisen vorgenommen werden.

·        normal / nach Eintritt einer Erwerbsminderung

Bei Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung tritt zunächst kein Störfall für das bisherige Wertguthaben ein, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich ruht oder mit einer Wiedereinstellungszusage endet.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis endgültig endet, erfolgt die Verbeitragung des bis vor Eintritt der Erwerbsminderung aufgebauten Wertguthabens und des evtl. nachher aufgebauten Wertguthabens.
Es muss jeweils eine DEÜV-Meldung mit Meldegrund 55 für das Wertguthaben vor und nach Eintritt der Erwerbsminderung erstellt werden.

Achtung

Bei Eintritt einer Erwerbsminderung muss im Infotyp Sozialversicherung (0013) die KV-Sonderregel 02 (Erwerbsminderung) gesetzt werden, damit das Programm Berechnung der Störfall-SV-Luft (RPCSVWD0) erkennt, dass eine neue Kategorie von Störfall-SV-Luft zu bilden ist.

Beispiel: Störfall-SV-Luft

Ein Mitarbeiter beginnt am 01.01.2002 ein Wertguthaben aufzubauen. Sein laufendes Arbeitsentgelt beläuft sich auf EUR 3.000, d. h. EUR 36.000 im Jahr. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt (im Jahr 2002) EUR 40.500.

Für das Jahr 2002 beträgt der Zuwachs an Störfall-SV-Luft EUR 40.500 – EUR 36.000 = EUR 4.500.

Falls der Mitarbeiter im Mai 2002 noch eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 2.000 erhalten hat (siehe Beispiel oben), verringert sich die Störfall-SV-Luft für 2002 um den beitragpflichtigen Anteil, d.h. hier um EUR 1.875.

Die Störfall-SV-Luft für 2002 würde dann nur noch EUR 2.625 betragen.

Störfall und (reguläre) SV-Luft

Die für die Verbeitragung des Wertguthabens verwendete Störfall-SV-Luft des aktuellen Jahres reduziert die reguläre SV-Luft für evtl. später auftretende Einmalzahlungen.

Entsprechendes gilt für das Vorjahr (Kürzung der SV-Luft des Vorjahres zur Verbeitragung einer Einmalzahlung unter Märzklauselanwendung).

Phasen der flexiblen Arbeitszeitregelungen

Als Entscheidungskriterium, ob im betrachteten Abrechnungszeitraum Störfall-SV-Luft auf- oder abgebaut werden soll, dient die Einteilung in Phasen. Es werden folgende Phase unterschieden:

·        Freistellungsphase

Im betreffenden Zeitraum werden Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet und zugleich kein neues Wertguthaben erzielt. Unabhängig davon kann der Mitarbeiter noch reguläres Arbeitsentgelt erhalten.

Es wird keine Störfall-SV-Luft aufgebaut. Das ausgezahlte Wertguthaben reduziert jedoch die Störfall-SV-Luft, soweit sie hierdurch nicht niedriger als das verbleibende Wertguthaben wird.

·        Arbeitsphase

Der betreffende Zeitraum ist keine Freistellungsphase und es ist positives Wertguthaben vorhanden.
Nur in diesen Zeiträumen wird Störfall-SV-Luft aufgebaut.

·        Phase ohne Wertguthaben

Für den betreffenden Zeitraum liegen keine Wertguthaben vor, für die Störfall-SV-Luft gebildet werden soll.

Das heißt, es ist kein positives Wertguthaben vorhanden.

Angenommen ein  Mitarbeiter beginnt mit einer Freistellungsphase, dann hat er ein negatives Wertguthaben. Wenn er nach einiger Zeit mit der Arbeit beginnt und durch Verzicht auf Entgelt Wertguthaben aufbaut, bleibt er solange in der Phase ohne Wertguthaben bis das Wertguthaben positiv wird. Erst dann wechselt er in die Arbeitsphase und es wird Störfall-SV-Luft aufgebaut.

Achtung

Es gibt folgende Besonderheit in der Rentenversicherung während Altersteilzeit:
Während der Altersteilzeit findet keine Unterscheidung zwischen Freistellungsphase und Arbeitsphase bezüglich der Störfall-RV-Luft statt. Die Störfall-RV-Luft wird immer aufgebaut.

Hinweis

Sie können im Infotyp Sozialversicherung (0013) in der Sonderregel T5D1B für die Arbeitslosenversicherung die vom System ermittelte Phase übersteuern.

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