Auslösung und Wochenendheimfahrt
Übernachtet der Mitarbeiter am Einsatzort und treffen die tariflichen Bedingungen auf ihn zu, hat er Anspruch auf eine Auslösung. Als Auslösung kann für jeden Arbeitstag ein individuell festgelegter oder der tariflich vereinbarte Betrag erstattet werden.
Wenn der Mitarbeiter außerhalb der tariflichen Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringt, hat er Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten.
Die Hinfahrt zum Einsatzort wird dem ersten Arbeitstag, die Rückfahrt zur Wohnung dem letzten Arbeitstag zugeordnet.
Endet der Abrechnungsmonat mit einem Arbeitstag, wird die Rückfahrt im nächsten Monat erstattet. Der Erstattungsbetrag der außertariflichen Wochenendheimfahrt kann abhängig von der Entfernung der Wohnung des Mitarbeiters zur Baustelle auf die Höhe der tariflichen Auslösung begrenzt werden.
Außertarifliche Wochenendheimfahrten geben Sie im Infotyp Bauwirtschaft Aufwendungen (0191) ein.
Der Mitarbeiter, der Auslösung bekommt, hat Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung und zurück zur Baustelle. Er wird, abhängig von der Dauer seiner Tätigkeit und von der Entfernung der Wohnung zur Baustelle, von der Arbeit freigestellt und hat Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten.
Tarifliche Wochenendheimfahrten geben Sie im Infotyp Bauwirtschaft Bewegungsdaten (0215) ein. Wenn im Infotyp 0215 tarifliche Wochenendheimfahrten eingetragen sind, unterdrückt das System die Eingaben der außertariflichen Wochenendheimfahrten im Infotyp Bauwirtschaft Aufwendungen (0191).
Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung, werden die Kosten für jede Übernachtung vom Mitarbeiter einbehalten. Die Übernachtungskosten sind in den ersten drei Monaten stets steuerfrei (Dreimonatsfrist), danach nur noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Die Berechnung der Steuerfreiheit erfolgt gesondert für jeden Abrechnungstag.
Entstehen dem Mitarbeiter Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Arbeitsstätte, so werden die entstandenen Kosten steuerlich berücksichtigt. Über das Kennzeichen Fahrtkosten erstatten wird der Modus für die Berechnung der Steuerfreiheit festgelegt.
Ist das Kennzeichen Fahrtkosten erstatten gesetzt, werden die steuerfreien Fahrtkosten von den erstatteten Fahrtkosten abgezogen, der Restbetrag ist steuerpflichtig. Die steuerfreien Übernachtungskosten werden vom Erstattungsbetrag am Wochenende abgezogen, der Restbetrag ist steuerpflichtig.
Ist das Kennzeichen Fahrtkosten erstatten nicht gesetzt, werden die steuerfreien Fahrtkosten und die steuerfreien Übernachtungskosten von der erstatteten Wochenendheimfahrt abgezogen, der Restbetrag ist steuerpflichtig.
Nach dem Ende der Dreimonatsfrist sind Beträge nur noch dann steuerfrei, wenn das Kennzeichen Doppelte Haushaltsführung gesetzt ist.
Die dem Mitarbeiter entstandenen Übernachtungskosten werden der Auslösung steuerlich angerechnet.
Damit Auslösungen und Wochenendheimfahrten erstattet werden können, muß der Mitarbeiter auf einer Baustelle tätig sein, die einer tariflich bestimmten Mindestentfernung zum Betrieb unterliegt und ihm dadurch die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Damit das System Auslösungen und Wochenendheimfahrten errechnen kann, müssen die Bewegungsdaten für die Mitarbeiter über die Schnellerfassung erfaßt worden sein. Zudem muß ein gültiger Infotyp Bauwirtschaft Aufwendungen (0191) mit übereinstimmender Zuordnung zu einer Baustelle vorhanden sein.
Voreinstellungen zur Berechnung der Aufwendungen führen Sie im Customizing durch unter Personalabrechnung ® Abrechnung Deutschland ® Branchen ® Bauwirtschaft ® Verpflegungszuschuss, Fahrtkostenerstattung und Auslösung.
Siehe auch: