Zugriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden auf
Steuerdaten 
Durch Artikel 7 des Steuersenkungsgesetzes in der Fassung vom 14.7.2000 (veröffentlicht am 23.10.2000 BGBI. I S. 1433) wurden die §§ 146, 147 und 200 der Abgabenordnung (AO) geändert.
Im folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen, die am 01.01.2002 in Kraft
getreten sind:
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§146 Abs. 5 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung
und für Aufzeichnungen
Während der Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten jederzeit
verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch
für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6.
·
§147 Abs. 6 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung
von Unterlagen
Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
hat die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung das Recht, Einsicht in die
gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung
dieser Unterlagen zu nutzen.
Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach
ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen
auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt
werden.
·
§200 AO: Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach
§147 Abs. 6 zu unterstützen.
Insbesondere der neu hinzugekommene Absatz 6 des § 147 AO erlaubt neue Zugriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden auf digitale Unterlagen. Den Steuerprüfern der Finanzbehörde wird das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch direkten Datenzugriff am System zu prüfen. Die Prüfungsmethoden werden den modernen Buchführungstechniken angepasst, der sachliche Umfang der Außenprüfung wird dabei nicht erweitert (§194 AO).
Diese Vorschriften sind im Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 16.7.2001- IV D2 – S
0316 – 136/01, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I, Seite 415) in
den
Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
(GDPdU) konkretisiert worden.
Die GDPdU beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf
Datenzugriff.
Folgende neue Zugriffsmöglichkeiten stehen den Steuerprüfern durch die Neuregelungen der GDPdU zur Verfügung:
·
Unmittelbarer
Zugriff (direkter
Nur-Lese-Zugriff)
Nach der Neuregelung der GDPdU können Steuerprüfer
den unmittelbaren Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem verlangen. D.h. der
Steuerprüfer hat die Berechtigung selbst am System die steuerlich relevanten
Daten auszuwerten.
Beim unmittelbaren Zugriff erfolgt ein direkter Nur-Lese-Zugriff des
Steuerprüfers auf die gespeicherten Daten (einschließlich der Stammdaten und
Verknüpfungen) unter Nutzung der vom Steuerpflichtigen eingesetzten Hard- und
Software. Dabei darf der Steuerprüfer nur mit Hilfe dieser Hard- und Software
auf die elektronisch gespeicherten Daten zugreifen. Dies schließt eine
Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das Datenverarbeitungssystem durch die
Finanzbehörde aus.
Der Nur-Lese-Zugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten ggfs.
unter Nutzung der im Datenverarbeitungssystem vorhandenen
Auswertungsmöglichkeiten.
·
Mittelbarer
Zugriff
Die Daten werden vom Steuerpflichtigen oder einem von ihm beauftragten
Dritten - statt vom Steuerprüfer
selbst - nach den Vorgaben des Steuerprüfers ermittelt und maschinell
ausgewertet, um anschließend einen Nur-Lese-Zugriff direkt am System
durchführen zu können.
Der Steuerprüfer kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im
Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen vorhandenen
Auswertungsmöglichkeiten verlangen.
·
Datenträgerüberlassung
Der Steuerpflichtige erstellt für den Steuerprüfer Datensätze mit den
steuerlich relevanten Daten und sichert diese auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger, der dem Steuerprüfer zur Auswertung überlassen
wird.
Der Steuerprüfer kann sich die steuerlich relevanten Daten also auf einem
Datenträger zur eigenen Auswertung mit externen Auswertungstools der
Finanzbehörde zur Verfügung stellen lassen.
Die Finanzbehörde kann jedes einzelne dieser Rechte und eine Kombination der Rechte in Anspruch nehmen.
Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf steuerlich relevante Daten.
Durch die Neuregelungen der GDPdU hat die Finanzbehörde das Recht auf steuerlich relevante Daten zuzugreifen. Das heißt, es sind insbesondere die Daten der Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung zur Verfügung zu stellen.
Die allgemeine Lösung für den unmittelbaren Zugriff für alle diese Bereiche umfasst:
·
ein spezielles Benutzermenü für Steuerprüfer:
Das Benutzermenü wird über Einzelrollen abgebildet, die bestimmte
Berechtigungen enthalten.
Die Einzelrollen der Finanz- und Anlagenbuchhaltung (FI) sind in der
Sammelrolle SAP_AUDITOR_TAX (AIS Steuerprüfung) zusammengefasst.
Speziell für die Personalwirtschaft (HR) steht die Rolle SAP_AUDITOR_TAX_HR
(HR-DE Steuerprüfung § 147 AO) zur Verfügung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der
Benutzer- und
Rollenpflege.
·
eine zusätzliche Berechtigungsprüfung auf den
Prüfungszeitraum:
Die Standardreports der jeweiligen Bereiche werden (für vorher festgelegte
Benutzer) nur für den entsprechenden Prüfungszeitraum ausgeführt.
Zur Steuerung dieser zusätzlichen zeitabhängigen Berechtigungsprüfung stehen
Ihnen die Transaktionen TPC2, TPC4 und TPC6 zur Verfügung. Hier legen Sie
fest, welche Benutzer beim
Starten welcher Reports eine zusätzliche Berechtigungsprüfung auf welchen
Zeitraum durchlaufen sollen.
Die allgemeine Lösung für die Datenträgerüberlassung wird über
eine Datenextraktion mittels der SAP-Werkzeuge
Data Retention Tool
(DART) sowie der HR-spezifischen
Interface-Toolbox
(Transaktion pu12) bereit gestellt. Der zu extrahierende Datenumfang wird
vorher mit Hilfe dieser Werkzeuge festgelegt.
Für die Daten aus dem SAP R/3 Personalabrechnungssystem stehen Ihnen folgende spezielle Lösungen zur Verfügung:
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Unmittelbarer
Zugriff (direkter
Nur-Lese-Zugriff)
¡
Benutzermenü für Steuerprüfer:
Ein speziell auf die Lohnbuchhaltung abgestimmtes Benutzermenü für den
Steuerprüfer ist in der Rolle SAP_AUDITOR_TAX_HR enthalten.
Diese Rolle besteht aus Lese-Berechtigungen auf steuerlich relevante Daten
der Personalwirtschaft (Infotypen, Abrechnungsergebnisse).
Da es unterschiedliche Auffassungen geben kann, welche Daten als steuerlich
relevant anzusehen sind, dient die von SAP ausgelieferte Rolle mit den
entsprechenden Berechtigungen als Muster, das Sie kopieren und an Ihre
Anforderungen anpassen können.
¡
zusätzliche Berechtigungsprüfung auf den Prüfungszeitraum:
Um die Berechtigung des Steuerprüfers auf den entsprechenden Prüfungszeitraum
einzuschränken, stehen für die relevanten Standardreports jeweils eigene
Reports zur Verfügung, die eine gesonderte zeitabhängige Berechtigungsprüfung
auf den Prüfungszeitraum durchführen.
Diese speziellen Reports für die Steuerprüfung starten jeweils eine Variante
der Standardreports. Diese Variante müssen Sie vorher anlegen.
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Standardreport |
zugehöriger Report für die Steuerprüfung |
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Infotyp-Übersicht für Mitarbeiter (RPLINFC0) |
Datenzugriff
Steuerprüfung: |
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Datenzugriff
Steuerprüfung: |
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Datenzugriff
Steuerprüfung: |
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Datenzugriff
Steuerprüfung: |
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Datenzugriff
Steuerprüfung: |
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Sicht auf Tabelle Verarbeitungsklassen, Kumulationen und Auswertungsklassen (V_512W) |
Datenzugriff
Steuerprüfung: |
Die Reports können auch direkt über die folgenden Transaktionen
aufgerufen werden.
Diese Transaktionen sind der Rolle für den Steuerprüfer SAP_AUDITOR_TAX_HR
bereits zugeordnet:
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PC00_M01_ RPCAOSD0 |
Aufruf der Stammdatenanzeige (RPCAOSD0) |
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PC00_M01_ RPCAOKD0 |
Aufruf des Lohnkontos (RPCAOKD0) |
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PC0_M01_ RPCAOLD0 |
Aufruf des Lohnartennachweises (RPCAOLD0) |
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PC00_M01_ RPCAOAD0 |
Aufruf der Lohnsteueranmeldung (RPCAOAD0) |
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PC00_M01_ RPCAOBD0 |
Aufruf der Lohnsteuerbescheinigung (RPCAOBD0) |
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PC00_M01_ RPCAOTD0 |
Aufruf der Sicht Steuerrelevanz der Lohnarten (RPCAOTD0) |
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Mittelbarer
Zugriff
Der Steuerprüfer lässt sich vom zuständigen Sachbearbeiter die relevanten
Daten ermitteln und auswerten.
Da der zuständige Sachbearbeiter i.a. über die erforderlichen Berechtigungen
verfügt, ist in diesem Fall keine spezielle Lösung für die Steuerprüfung
notwendig.
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Datenträgerüberlassung
Zur Erzeugung von Datensätzen mit den steuerlich relevanten Daten
steht Ihnen das Interface-Format DAO0 (HR-DST: Datenzugriff durch
Finanzamt (GDPdU)) für die Interface-Toolbox zur Verfügung.
Dieses Interface-Format definiert ein Muster für den Umfang der steuerlich
relevanten Infotyp-Felder sowie der relevanten Datenfelder der
Abrechnungsergebnisse.
Mit Hilfe der Interface-Toolbox können die entsprechenden Daten extrahiert
und auf einem Datenträger gesichert werden.
Um die entsprechenden Dateien eines ganzen Jahres für die Steuerprüfung zu
erstellen steht Ihnen der Report Datenzugriff Steuerprüfung: Export /
Download eines Jahres (RPCAOPD0) zur Verfügung.
Dieser Report ruft das zur Interface-Toolbox gehörende Exportprogramm für alle
Perioden eines Jahres auf. Dabei werden Dateien erzeugt, die die im gewählten
Interface-Format definierten Daten enthalten.
Wenn Sie den Report RPCAOPD0 über viele Personalnummern starten möchten,
können Sie dies nur im Hintergrund ausführen. Anschließend laden Sie die im
Hintergrund in der TemSe erzeugten Dateien herunter. Hierbei wird der Report
Download einer Periode (RPCAODD0) verwendet.
Der Report RPCAODD0 wird direkt für einzelne Perioden gestartet.
Die Reports können auch direkt über die folgenden Transaktionen aufgerufen
werden.
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PC00_M01_RPCAOPD0 |
Export / Download eines Jahres (RPCAOPD0) |
|
PC00_M01_RPCAODD0 |
Download einer Periode (RPCAODD0) |