FunktionsdokumentationZuordnung von QS-Zuschlagsleistung zu QS-Modul (R12)

 

Im Verfahrensjahr 2003 sollen alle Krankenhäuser unabhängig von ihrem Abrechnungsmodell die externe vergleichende Qualitätssicherung mit dem System der Qualitätssicherung (QS) bei Fallpauschalen und Sonderentgelten beibehalten.

Damit sind auch für die nach Krankenhausfallpauschalenverordnung abrechnenden Krankenhäuser weiterhin Fallpauschalen und Sonderentgelte als Auslöser für ein QS-Modell relevant. Die Leistungsregel nimmt die notwendige Anpassung der bisher verwendeten Logik zur Ermittlung von QS-Auslöser und QS-Zuschlag vor. Eine Abbildung von Diagnosis Related Groups (DRGs) auf Fallpauschalen/Sonderentgelte nach Bundespflegesatzverordnung (BPflV) existiert nicht.

Im Rahmen der "Orientierungshilfe für Optionshäuser" hat die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) einen "Katalog der einbezogenen Leistungen und die Verfahrensregeln 2003 im Bereich der Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten" veröffentlich.

Die Leistungsregel Zuordnung von QS-Zuschlagsleistung zu QS-Modul (R12) erkennt auf Basis dieses Katalogs und unter Einbeziehung der aktuellen Prozeduren und Diagnosen eines Falles das zugeordnete QS-Modul und legt eine in der IMG-Aktivität DE DRG-Abrechnung: Zuordnung von QS-Zuschlagsleistungen zu QS-Modulen zugeordnete QS-Zuschlagsleistung an.

Weitere Informationen

Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Krankenhaus unter Anfang des Navigationspfads Branchenlösung Krankenhaus Navigationsschritt Patientenabrechung Navigationsschritt Leistungsregeln Navigationsschritt besondere Abrechnungsformen einrichten Navigationsschritt DE: DRG-Abrechnung: Zuordnung von QS-Zuschlagsleistung zu QS-Modul Ende des Navigationspfads.