Quotenkonsolidierung Mit dieser Komponente können Sie Konsolidierungseinheiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aus Managementsicht quotal (d.h. anteilig) in den Konzernabschluss einbeziehen.
Bei der Quotenkonsolidierung übernimmt das System die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nicht in voller Höhe (wie bei der Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss, sondern entsprechend des Kapitalanteils, den die Obereinheit an der Quoteneinheit hält.
Sie setzen die Quotenkonsolidierung in folgenden Fällen ein:
bei einer Gesellschaftskonsolidierung, wenn Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) quotal und nicht at equity in einen Konzernabschluss einbeziehen müssen bzw. wollen
Ein typischer Fall eines Gemeinschaftsunternehmens ist ein Unternehmen, an dem zwei Obergesellschaften zu je 50% beteiligt sind;
bei einer Geschäftsbereichskonsolidierung oder Profitcenter-Konsolidierung, wenn Sie die Konsolidierungseinheit nicht at equity einbeziehen wollen
bei einer Matrixkonsolidierung (z.B. mit Konsolidierungseinheiten für Gesellschaft und Profitcenter), wenn Sie die Konsolidierungseinheit nicht at equity einbeziehen wollen
Zur Verwendung der Quotenkonsolidierung gemäß der Rechnungslegungsvorschriften IFRS, US-GAAP sowie HGB siehe die folgenden Abschnitte:
Quotenkonsolidierung (vergleichende Darstellung)
Hinweis
In den folgenden Beispielen werden nicht nur für Quoteneinheiten typische Quoten um 50% verwendet, sondern – zugunsten der Deutlichkeit - auch andere Quoten (z.B. 75%).
Hinweis
Bevor Sie das Customizing für die Quotenkonsolidierung einrichten, implementieren Sie den SAP -Hinweis
1300466
.
Sie führen die Quotenkonsolidierung mithilfe von Umgliederungsmaßnahmen durch. Das folgende Beispiel zeigt eine mögliche Maßnahmenreihenfolge. Im nächsten Abschnitt sind die Regeln dafür beschrieben, wann eine Umgliederungsmaßnahme zur Quotierung eingesetzt werden muss.
Beispiel
Im Konsolidierungsmonitor kann eine Maßnahmenreihenfolge wie folgt aussehen:
Saldovortrag
Periodeninitialisierung
Erfassung Meldedaten
Validierung Meldedaten
Abstimmung für Schuldenkonsolidierung
Abstimmung für Aufwands- und Ertragseliminierung
Abstimmung für Beteiligungsertragseliminierung
Anpassungsbuchungen
Währungsumrechnung und Rundung
Umgliederung: Quotierung angepasste Meldedaten
Schuldenkonsolidierung
Umgliederungen: Paarweise Eliminierungen
Aufwands- und Ertragseliminierung
Umgliederungen: Paarweise Eliminierungen
Beteiligungsertragseliminierung
Umgliederung: Paarweise Eliminierungen
Kapitalkonsolidierung
Umgliederung Kontierungsebene 30 (Umgliederung der Minderheiten und der statistischen Positionen)
Validierung konsolidierte Daten
Sie erfassen die Meldedaten, die Zusatzmeldedaten sowie die Anpassungsbuchungen in voller Höhe.
Die quotale Einbeziehung von Konsolidierungseinheiten bilden Sie im System mit automatischen Umgliederungsbuchungen ab; diese führen Sie durch
nach der Erfassung der Meldedaten oder wenn Sie Anpassungsbuchungen durchführen: nach den Anpassungsbuchungen.
nach folgenden Konsolidierungsmaßnahmen:
Konzernaufrechnungen:
Schuldenkonsolidierung
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Beteiligungsertragseliminierung
Zwischenergebniseliminierung im Umlaufvermögen (paarweise Eliminierungen)
Kapitalkonsolidierung (hier gibt es eine Umgliederungsmaßnahme vor und eine nach der Kapitalkonsolidierungsmaßnahme);
nach diesen Konsolidierungsmaßnahmen benötigen Sie jeweils eine bis maximal vier Umgliederungsmaßnahmen.
Die Quote für eine Quoteneinheit sowie die Quotenänderungen erfassen Sie pro Konsolidierungskreis als Bewegungsdaten auf statistischen Positionen. Die Umgliederungsbuchungen erfolgen dann mit den entsprechenden Prozentsätzen, die Sie in den statistischen Positionen hinterlegt haben.
Folgende Funktionen stehen Ihnen im Einzelnen zur Verfügung:
Das System bucht die Ergebnisse der Quotenkonsolidierung auf den passenden Kontierungsebenen:
Meldedaten oder angepasste Meldedaten (einschließlich Buchungen der Aktivierung und Wertfortschreibung): Buchung auf Kontierungsebene 12 (Anpassungsbuchungen: Konsolidierungskreisänderungen)
Paarweise Eliminierungen: Buchung auf Kontierungsebene 22 (Paarweise Eliminierungsbuchungen: Konsolidierungskreisänderungen)
Ergebnisse der Kapitalkonsolidierung: Buchung auf Kontierungsebene 30
Wenn Sie mehrere Quoteneinheiten pro Konsolidierungskreis haben, stehen Ihnen für alle paarweisen Eliminierungen folgende Funktionen zur Verfügung:
Sie können zwischen dem Produktverfahren und dem Minimumverfahren wählen.
Sie können den Rest des Zwischenergebnisses auf "Fremde" umgliedern.
Sie können die Quote für eine Quoteneinheit ändern.
Eine Konsolidierungseinheit kann in verschiedenen Konsolidierungskreisen mit unterschiedlichen Einbeziehungsarten einbezogen werden (d.h. mit Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung oder Equity-Konsolidierung).
Ein Wechsel der Einbeziehungsart von der Vollkonsolidierung zur Quotenkonsolidierung oder umgekehrt ist möglich. Ebenso ist ein Wechsel der Einbeziehungsart von der Quotenkonsolidierung zur Equity-Konsolidierung oder umgekehrt möglich.
Bei der Quotenkonsolidierung gelten folgende Einschränkungen:
Zwischenergebniseliminierung im Umlaufvermögen: Für die Quotierung von Daten, die unter Berücksichtigung von Lieferketten (Kontierungsebene 30) erzeugt werden, werden keine Umgliederungsmethoden bereitgestellt.
Zwischenergebniseliminierung im Anlagevermögen: Für die Quotierung von Daten, die bei einer Maßnahme zur Zwischenergebniseliminierung im Anlagevermögen erzeugt werden, werden keine Umgliederungsmethoden bereitgestellt.
Beteiligungsertragseliminierung und Kapitalkonsolidierung: Obereinheiten können keine Quoteneinheiten sein. D.h. nur Beteiligungseinheiten, die selbst keine Obereinheiten sind, können quotal einbezogen werden.
Vorgangsreihenfolge in der Kapitalkonsolidierung: Teilabgänge müssen vor der Folgekonsolidierung stattfinden.
Rundung: Die von Ihnen definierten Rundungsregeln, die nach der Währungsumrechnung erfüllt waren, sind möglicherweise nach einer Umgliederungsmaßnahme zur Quotierung verletzt. (Ausnahme ist hierbei die Regel „Aktiva = Passiva“; diese ist nach wie vor erfüllt.)