Verwaltungsvertrag Vertrag zwischen dem Eigentümer einer Immobilie und einem Verwalter, der im Auftrag des Eigentümers die Immobilie verwaltet.
Verwaltungsaufträge bilden Sie über Immobilienverträge ab, z. B. mit der Vertragsart
Sondereigentumsverwaltung.kreditorisch
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In diesem Vertrag können Sie Konditionen zur Berechnung und Buchung des Verwalterhonorars hinterlegen.
Folgende Berechnungsmethoden können Sie dafür angeben:
Festbeträge, flächenbasierte Berechnung, Objektbemessung, Konditionenanteil Vertrag, Konditionenanteil Objekt, Vertragsbemessung, umsatzbasiert
Betrag pro Objekt, Betrag nach Status Vermietung, Betrag pro Mieterwechsel, Anteil Konditionsgruppe
Sie können außerdem über BAdI spezielle Methoden selbst definieren.
In Verwaltungsverträge werden die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verwalter und dem Eigentümer abgebildet. Hierbei gibt es zwei Sichten:
Im Verwaltungsbuchungskreis die debitorische Sicht: der Eigentümer bzw. die WEG ist der Debitor.
Im WEG-Buchungskreis die kreditorische Sicht: der Verwalter ist der Kreditor.
Im Objektmandatsbuchungkreis die kreditorische Sicht: der Verwalter ist der Kreditor.
Im Sondereigentumsbuchungskreis die kreditorische Sicht: der Verwalter ist der Kreditor.
Abgesehen vom Sondereigentumsbuchungskreis ist Ihnen freigestellt, ob Sie den Verwaltungsvertrag debitorisch oder kreditorisch oder in beiden Sichten führen.
Es wird empfohlen, aus Gründen der Symmetrie und der einfacheren Migration die kreditorische Sicht zu bevorzugen. Diese erlaubt Ihnen außerdem Folgendes:
Im WEG-Buchungskreis die Kosten automatisch auf Abrechnungseinheiten zu verteilen.
Im Objektmandat die Kosten maschinell zu buchen.
Im SE-Buchungskreis das Mandat zu eröffnen und außerdem mandatssteuernde Einträge (Bankverbindung, Kontierungsobjekt) zu führen.